GAV
Der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ist ein gemäss OR 356 zwischen Arbeitgebern oder deren Verbände und Arbeitnehmerverbände geschlossener Vertrag. Die Bindungswirkung ist in OR 356b geregelt. Bei Beendigung des GAV gilt das Prinzip der Nachwirkung; ob eine Nachwirkung auch bei Kündigungsbeschränkungen besteht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Einzelarbeitsvertraglicher Kündigungsschutz im GAV
Gesetzlicher Rahmen
Der GAV kann nur Regelungen treffen, die im OR nicht, nur dispositiv oder nur relativ zwingend bestimmt sind.
Kündigungsfreiheit
Es besteht das Prinzip der beiderseitigen Kündigungsfreiheit (vgl. OR 335 Abs. 1).
Zulässigkeit fristloser Auflösung des Arbeitsvertrages
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt absolut zwingend vorbehalten (OR 337); zulässig ist es, den wichtigen Grund im GAV zu umschreiben.
Zulässige Kündigungsbeschränkungen:
- Festlegung der Kündigungsfristen und –termine, da diese im Katalog der absolut oder relativ zwingenden Normen nicht aufgeführt sind (OR 335a und 335b i.V.m. OR 361 und 362); das Verbot ungleicher Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirkt bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen nicht (vgl. OR 335 Abs. 2).
- Anhörungsrecht des Arbeitnehmers durch die Betriebskommission oder die paritätische Kommission (im Zweifelsfall Gültigkeitsvoraussetzung); Unwirksamkeit der Kündigung bei grundloser Verweigerung.
- Schriftform als Gültigkeitserfordernis für die Kündigung.
Teilnahme am Arbeitskampf
- Die sog. „Suspensionstheorie“ beschlägt nur ein Ruhen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten, nicht aber das Recht auf Auflösung des Arbeitsvertrages.
- Ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber eine fristlose Entlassung des Arbeitnehmers wegen Teilnahme am Arbeitskampf aussprechen darf, hängt davon ab, ob der Arbeitskampf rechtmässig ist oder nicht.