- Ist einer der nachgenannten Missbrauchstatbestände von OR 336 (sachlicher Kündigungsschutz) erfüllt?
- Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft?
- Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte?
- Kündigung zur Vereitelung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis?
- Rachekündigung?
- Kündigung wegen Militärdienstes oder einer anderen nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht?
- Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit?
- Kündigung wegen der Amtsführung als gewählter Arbeitnehmer?
- Kündigung aus zwei oder mehreren Gründen, von denen nur einer missbräuchlich ist?
- Falls Ziffer 1 bejaht werden kann:
- Protest gegen die Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist (OR 336b Abs. 1)
- Aufforderung zu Einigungsverhandlungen.
- Aufnahme von oder Versuch zu Einigungsverhandlungen
- Keine Einigung:
- Klage auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von OR 336a innert 180 Tagen seit Ende des Arbeitsverhältnisses (OR 336b Abs. 2)
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unter anderen Titeln (OR 336a Abs. 2 Satz 2) wie
- Persönlichkeitsschutz (ZGB 28 ff.)
- Genugtuung (OR 49)
- uam
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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