- Kündigung wegen einer persönlichen Eigenschaft (zB Nationalität, Rasse, Religion, Familienstand, Homosexualität, Alter usf.)
- Kündigung wegen Ausübung verfassungsmässiger Rechte (zB politische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Interessen)
- Kündigung zur Vereitelung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen (zB zur Vereitelung kurz bevorstehender Sondervergütungen wie Gratifikationen, Dienstaltersgeschenke oder Abgangsentschädigungen)
- Rachekündigung (OR 336 Abs. 1 lit. d und GlG 10)
- Kündigung wegen Militärdienstes oder einer anderen nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (OR 336 Abs. 1 lit. e)
- Kündigung wegen Gewerkschaftszugehörigkeit (OR 336 Abs. 2 lit. a)
- Kündigung wegen der Amtsführung als gewählter Arbeitnehmervertreter (OR 336 Abs. 2 lit. b)
- Kündigung aus zwei oder mehreren Gründen, von denen einer missbräuchlich ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist diese Aufzählung nicht abschliessend und lässt auch die Anrufung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsverbots von ZGB 2 zu.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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