Abgangsentschädigungen und freiwillige Leistungen
- Grundsätzlich stellen alle Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis beitragspflichtiges Einkommen dar. AHVG 5 Abs. 4 ermächtigt indessen den Bundesrat, u.a. Sozialleistungen von der Beitragspflicht auszunehmen (vgl. hiezu AHVV 6 Abs. 2 lit. h und k, 6bis und 7 lit. q).
- Beitragsfrei sind Zuwendungen, die sich in bestimmten Grenzen bewegen (vgl. Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung), die nach letztem Jahresgehalt, Alter und Anzahl Dienstjahre errechnet werden.
Schlussgratifikationen etc.
Leistungen ohne Vorsorgecharakter (zB Schlussgratifikationen) unterliegen voll der Beitragspflicht.
Leistungen aus Kündigungsschutz:
Beitragsfrei sind
- Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung (OR 336a)
- Entschädigungen wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (OR 337c Abs. 3)
Diese Leistungen gelten als Strafe, ev. Genugtuung, und fallen nicht unter den Begriff des „massgebenden Lohnes“ (AHVG 5 Abs. 2).
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Einzelfirma / Einzelunternehmen ...Einleitung zu Einzelfirma / Einzelunterneh...Autoren:GruppenarbeitsverhältnisEinleitung zum GruppenarbeitsverhältnisAutoren:LehrvertragEinleitung zum LehrvertragAutoren:Kündigung ArbeitsvertragEinleitung zur Kündigung ArbeitsvertragAutoren:HeimarbeitsvertragEinleitung zum HeimarbeitsvertragAutoren:Personalabwerbung / KundenabwerbungEinleitung zu Personalabwerbung / Kundenab...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht