Abgangsentschädigungen und freiwillige Leistungen
- Grundsätzlich stellen alle Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis beitragspflichtiges Einkommen dar. AHVG 5 Abs. 4 ermächtigt indessen den Bundesrat, u.a. Sozialleistungen von der Beitragspflicht auszunehmen (vgl. hiezu AHVV 6 Abs. 2 lit. h und k, 6bis und 7 lit. q).
- Beitragsfrei sind Zuwendungen, die sich in bestimmten Grenzen bewegen (vgl. Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung), die nach letztem Jahresgehalt, Alter und Anzahl Dienstjahre errechnet werden.
Schlussgratifikationen etc.
Leistungen ohne Vorsorgecharakter (zB Schlussgratifikationen) unterliegen voll der Beitragspflicht.
Leistungen aus Kündigungsschutz:
Beitragsfrei sind
- Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung (OR 336a)
- Entschädigungen wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung (OR 337c Abs. 3)
Diese Leistungen gelten als Strafe, ev. Genugtuung, und fallen nicht unter den Begriff des „massgebenden Lohnes“ (AHVG 5 Abs. 2).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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