Das Arbeitslosenversicherungsrecht baut auf sog. Rahmenfristen:
- Zweijährige Beitragsrahmenfrist
- Zweijährige Leistungsrahmenfrist
Es beginnen die
- Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem 1. Tag, an dem die Anspruchsvoraussetzungen für den AlE-Leistungsbezug gegeben sind
- Rahmenfrist für die Beitragszeit 2 Jahre vor diesem Tag.
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