Durch die bisherige Vorsorgeinrichtung
Der Versicherungsschutz endet grundsätzlich mit dem Austritt aus der Vorsorgeinrichtung.
Hinweis:
Es besteht eine sog. „Nachdeckung“ der bisherigen Vorsorgeeinrichtung für die Risiken von Tod und Invalidität von 1 Monat, längstens bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung.
Handelt es sich bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung um eine sog.“externe Versicherung“, so ist es in der Regel möglich, sich trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter zu versichern.
Durch die neue Vorsorgeeinrichtung
Sofern der Arbeitnehmer
- nicht bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung extern versichert bleibt
- im neuen Arbeitsverhältnis der obligatorischen BVG-Versicherung untersteht
tritt er in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers ein, per 1. Arbeitstag.
Der neue Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Vorsorgeeinrichtung über den Eintritt des neuen Arbeitnehmers zu informieren (BVV 10 Abs. 2).
Die neue Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet
- dem neuen Arbeitnehmer den Einkauf auf die vollen reglementarischen Leistungen zu ermöglichen (FZG 9 Abs. 2), und zwar mittels
- Einmaleinlage oder
- Ratenzahlung (FZG 10 Abs. 3).
- Auskunft zu geben über
- Höhe der versicherten Leistungen
- Höhe der maximalen Einkaufssumme.
Durch die Auffangeinrichtung
Die Auffangeinrichtung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG [privatrechtliche Stiftung unter Aufsicht des Bundes]) gewährt folgenden Personen die Gelegenheit sich freiwillig versichern zu lassen:
- Selbständigerwerbenden
- Arbeitnehmern, die während 6 Monaten der obligatorischen BVG-Versicherung unterstanden und nun aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden
- Arbeitnehmer, die bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt sind und für jene Lohnteile, die sie nicht bei der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitgeber versichern können.
Erhaltung Vorsorgeschutz:
Kommt der Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, kann die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung überweisen lassen.
Durch eine Freizügigkeitseinrichtung
Ehemaligen Arbeitnehmern die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten, stehen folgende Varianten zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes offen:
- Freizügigkeitspolice
- Kapitalvariante (zahlbar beim Tode, spätestens bei Erreichen des AHV-Rentenalters)
- Altersrente (zahlbar ab dem AHV-Rentenalter bis zum Tode),
- dazu Mitversicherung zusätzlich folgende Leistungen
- Invalidenrente, Witwenrente, Waisenrente.
- Freizügigkeitskonto (verzinstes Kapital zahlbar bis 5 Jahre vor oder nach Erreichen des AHV-Rentenalters und im Todesfall
- Freizügigkeitsfonds (Austrittsleistung nicht fest verzinst, sondern Ertrag aus Anlagenrendite)
(FZV 10 – 19).
Freizügigkeitspolice c. Freizügigkeitskonto
Versicherung contra Sparen