Rechtsgrundlage
Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz; kurz FZG) SR 831.42
Austrittsleistung
Höhe der Austrittsleistung
- Die Austrittsleistung hat mindestens dem höchsten der nachgenannten 3 Eckwerte zu entsprechen:
- Technische Austrittsleistung (FZG 15 f.)
- Mindestbetrag (FZG 17)
- Altersguthaben gemäss BVG (FZG 18), wobei dies nur für registrierte Vorsorgeeinrichtungen gilt.
- Technische Austrittsleistung: Die Technische Austrittsleistung wird je nach Typus der Vorsorgeinrichtung (Leistungs- oder Beitragsprimat) unterschiedlich bestimmt:
- Vorsorgeeinrichtung mit Leistungsprimat: Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der erworbenen Leistungen (FZG 16)
- Vorsorgeeinrichtung mit Beitragsprimat: Austrittsleistung entspricht dem Sparguthaben (auch Altersguthaben bezeichnet) bzw. dem Deckungskapital (FZG 15)
- Mindestbeitrag: Unabhängig vom Typus der Vorsorgeeinrichtung entspricht der Mindestbetrag der Summe
- aller vom versicherten Arbeitnehmer eingebrachten Beiträge samt Zins und Zinseszins
- + die von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zins
- + Zuschlag auf diesen Beiträgen, der abhängig ist vom Alter der versicherten Person beim Austritt und 4 % pro Altersjahr über 20, maximal aber 100 % beträgt.
Fälligkeit der Austrittsleistung
mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung (FZG 2 Abs. 3); ab diesem Zeitpunkt ist der Austrittsanspruch zu verzinsen.
Verwendung der Austrittsleistung
- Barauszahlung an die versicherte Person, unter schriftlicher Ehegatten-Zustimmung:
- bei Verlassen der Schweiz
- bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- bei Austrittsleistung mit weniger als einem Jahresbeitrag.
- Anteilmässiger Anspruch am Liquidationsergebnis, wenn gleichzeitig mit der Entlassung bzw. mit dem Stellenwechsel stattfindet eine
- Teilliquidation, welche gegeben ist bei
- erheblicher Verminderung der Belegschaft
- Unternehmensrestrukturierung
- Kündigung des Anschlussvertrages mit einer Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber (Voraussetzung: Vorsorgereinrichtung besteht trotz Kündigung des Anschlussvertrages weiter). Die Berechnung des Destinatären-Anspruches ist komplex und im Einzelfall zu prüfen.
- Liquidation.T
- Teilliquidation, welche gegeben ist bei
Hinweis:
Registrierte Vorsorgeeinrichtungen sind verpflichtet, für alle Versicherten zu berechnen:
- BVG-Mindestleistungen
- BVG-Altersguthaben
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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