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Entlassung / Kündigung

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Fortbestand des Versicherungsschutzes

Rechtsgebiet:
Entlassung / Kündigung
Stichworte:
Entlassung, Kündigung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Krankenpflegeversicherung

  • Versicherungsunterstellung wegen Wohnsitzes in der Schweiz: Entlassung hat keinen Einfluss auf Krankenpflegeversicherung.
  • Verlegung des Wohnsitzes auf fremdenpolizeiliche Anordnung hin ins Ausland: Versicherungsschutz fällt dahin.
  • Expatriates: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Unterstellung unter die Schweizerische Krankenversicherung; erst die Wohnsitznahme in der Schweiz führt wieder zur Versicherungsunterstellung.
  • Grenzgänger: Die Erwerbsaufgabe in der Schweiz führt definitiv zum Versicherungsende.

Taggeldversicherung gemäss KVG 67 ff.

  • Einzelversicherung: Die Entlassung hat keinen Einfluss auf die Versicherungsdeckung.
  • Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz oder der Erwerbstätigkeit bei Wohnsitz im Ausland: Versicherungsdeckung endet.
  • Recht auf Übertritt von einer Kollektiv- in eine Einzelversicherung: gilt auch für Grenzgänger und Saisonniers; wichtig, weil so keine Deckungsvorbehalte angebracht werden können.
  • Krankenversicherer hat entlassenen Mitarbeiter über sein Uebertrittsrecht aufzuklären (KVG 71 Abs. 2); Übertrittsrecht ist innert 3 Monaten nach Information des Krankenversicherers geltend zu machen.

Taggeldversicherung nach VVG

  • Einzelversicherung: Stellenwechsel ist bedeutungslos.
  • Recht auf Uebertritt von einer Kollektiv- in eine Einzelversicherung: gesetzliche Grundlage fehlt, aber vertraglicher Anspruch ist denkbar, auch bei Arbeitslosigkeit.
  • Trotz redaktionellen Versehens des Gesetzgebers muss eine Informationspflicht des Krankenversicherers zum Übertrittsrecht angenommen werden.

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