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Krankenpflegeversicherung
- Versicherungsunterstellung wegen Wohnsitzes in der Schweiz: Entlassung hat keinen Einfluss auf Krankenpflegeversicherung.
- Verlegung des Wohnsitzes auf fremdenpolizeiliche Anordnung hin ins Ausland: Versicherungsschutz fällt dahin.
- Expatriates: Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt die Unterstellung unter die Schweizerische Krankenversicherung; erst die Wohnsitznahme in der Schweiz führt wieder zur Versicherungsunterstellung.
- Grenzgänger: Die Erwerbsaufgabe in der Schweiz führt definitiv zum Versicherungsende.
Taggeldversicherung gemäss KVG 67 ff.
- Einzelversicherung: Die Entlassung hat keinen Einfluss auf die Versicherungsdeckung.
- Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz oder der Erwerbstätigkeit bei Wohnsitz im Ausland: Versicherungsdeckung endet.
- Recht auf Übertritt von einer Kollektiv- in eine Einzelversicherung: gilt auch für Grenzgänger und Saisonniers; wichtig, weil so keine Deckungsvorbehalte angebracht werden können.
- Krankenversicherer hat entlassenen Mitarbeiter über sein Uebertrittsrecht aufzuklären (KVG 71 Abs. 2); Übertrittsrecht ist innert 3 Monaten nach Information des Krankenversicherers geltend zu machen.
Taggeldversicherung nach VVG
- Einzelversicherung: Stellenwechsel ist bedeutungslos.
- Recht auf Uebertritt von einer Kollektiv- in eine Einzelversicherung: gesetzliche Grundlage fehlt, aber vertraglicher Anspruch ist denkbar, auch bei Arbeitslosigkeit.
- Trotz redaktionellen Versehens des Gesetzgebers muss eine Informationspflicht des Krankenversicherers zum Übertrittsrecht angenommen werden.
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