Der Arbeitnehmer kann für Ferien, die er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in natura beziehen konnte, eine Geldforderung beanspruchen.
Die Höhe der Geldforderung richtet sich nach dem Lohn, den er während des Ferienbezugs erhalten hätte; Lohnbestandteile sind zu berücksichtigen.
Bei zu viel bezogenen Ferien stellt sich die Frage nach der Rückerstattung des darauf entfallenden Ferienlohnes:
- Ferienbezug auf Initiative des Arbeitgebers: Keine Rückerstattungspflicht.
- Ferienbezug auf Initiative des Arbeitnehmers: Die Feriengewährung bzw. der Ferienbezug ohne entsprechendes Ferienguthaben des Arbeitnehmers stellt eine „Ferienschuld-Abrede“ dar, der die Annahme der Weiterbeschäftigung bzw. das Ausbleiben einer Arbeitnehmer-Kündigung zugrundliegt. Bricht der früher kündigende Arbeitgeber dieses „Versprechen“, so hat er keinen Rückerstattungsanspruch. Umgekehrt trifft den vorzeitig kündigenden Arbeitnehmer die Erstattungspflicht des Lohnes für zu viel bezogene Ferien.
Tipp an Arbeitgeber:
Nie mehr Ferien durch den Arbeitnehmer beziehen lassen als ein pro rata temporis aufgelaufenes Ferienguthaben zuzüglich Ferienanspruch für die Kündigungsfrist!
Alternative Lösungsmöglichkeiten:
- unbezahlter Urlaub
- ev. ausdrückliche Vereinbarung einer Rückerstattung
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