Der Eigentumserwerb des Vorerben an den Erbschaftsgegenständen ist auflösend bedingt.
Dies bedeutet, dass dem Vorerben grundsätzlich Verfügungsfreiheit zukommt, welche jedoch beschränkt ist durch die Anwartschaft des Nacherben. D.h. der Nacherbe kann einen Vermögenswert, welcher zur Vor- und Nacherbschaft gehört, und welcher der Vorerbe einer Drittperson weitergegeben (verkauft, verschenkt, etc.) hat, von dieser Drittperson zurückverlangen (vorbehalten ist der Gutglaubensschutz des Dritten).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
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