Der Vorerbe hat die Erbschaftsgegenstände analog eines Nutzniessers (ZGB 745 ff.) zu verwalten (umstritten).
Die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts trägt der Vorerbe selbst (ZGB 764 I analog; z.B. Prämien für obligatorische Versicherungen).
Den gewöhnlichen Unterhalt übersteigende Kosten kann der Vorerbe von der Erbschaftszuwendung in Abzug bringen.
Gehören Grundstücke zum zugewandten Nachlassvermögen, werden für die Tragung der anfallenden Unterhalts– und Instandstellungskosten die Bestimmungen des Mietrechts herangezogen; damit trägt der Vorerbe lediglich die Kosten für den sog. «kleinen Unterhalt». Dies ist in der Lehre jedoch umstritten. Der Vorerbe trägt aber stets die Kapitalzinsen, Steuern und andere öffentliche Abgaben (unstrittig).
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