Gesetzliche Grundlage
Unter Vorbehalt des Pflichtteilsrechtes steht es dem Erblasser frei, zu bestimmen, ob der Empfänger lebzeitige Zuwendungen in der Erbteilung auszugleichen hat oder, ob er davon dispensiert ist.
Der Gesetzgeber knüpft an ein Stillschweigen folgende Vermutungen:
- In subjektiver Hinsicht:
- Gleichbehandlung der Nachkommen und des überlebenden Ehegatten
- ohne ausdrückliche Anordnung durch den Erblasser fehlt die Gleichbehandlungspflicht für die übrigen Erben (keine Ausgleichungspflicht)
- In objektiver Hinsicht:
- Ausgleichungspflicht für:
- Zuwendungen als Heiratsgut/durch Vermögensabtretung oder Schulderlass (ZGB 626 II)
- Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil (ZGB 626 I), wobei Teildispense möglich sind (Befreiung von dem Ausgleich bezüglich des geschaffenen Mehrwertes, der Früchte etc.)
- Dispens von der Ausgleichungspflicht für:
- Ausgleichungspflicht für:
Der Erbe kann sich der Ausgleichungspflicht (nicht aber der Herabsetzung) dadurch entziehen, dass er seinen Erbteil ausschlägt. Die Ausgleichung ist passiv vererblich (ZGB 627).
Die Realausgleichung erfolgt durch Einwerfung der vorempfangenen Sache, die Idealausgleichung durch Anrechnung dem Werte nach.
Massgebend ist der Wert des Vorempfanges zur Zeit des Erbganges resp. der Erlös bei früherer Veräusserung.
Weiterführende Informationen
» Die erbrechtlichen Ausgleichungspflicht nach Schweizer Recht