Begriff | Beschreibung |
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Amtliche Liquidation |
Auf Antrag eines Erben oder eines Gläubigers des Erblassers durch die Behörde vorgenommene Absonderung und Verwaltung des solventen Nachlasses zur Schuldenbereinigung (vgl. ZGB 593 ff.) |
Anfall, lediger |
Eingesetzte Erben erleben den Erbfall nicht oder schlagen die Erbschaft aus (vgl. ZGB 496 Abs. 1 und 2) |
Anwartschaft |
Rechtlich gesicherte Erwerbsaussicht auf ein meist unentziehbares Recht, dessen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind (zB Nacherbe) |
Aszendenten |
Das Parentelensystem stuft für die Erbberufung nach den Generationenfolge in nähere und weitere Gruppen der Verwandtschaft (Parentelen) ein, wobei zu unterscheiden ist in zwei Hauptgruppen: · Die absteigende Linie (Deszendenten, d.h. Nachkommen) mit Eintrittsrecht der Enkel bzw. Urenkel etc. nach Stämmen (souches, stirpe) · Die aufsteigenden Linie (Aszendenten, d.h. Eltern) |
Auflage |
Mit der Auflage verlangt der Erblasser von einer oder mehrerer bedachten Personen (Auflagenbeschwerte), denen er aus dem Nachlass etwas zuwendet, – aus eigenem Interesse oder im Interesse Dritter – die Nebenverpflichtung (Zweckbindung), etwas zu tun oder zu unterlassen (ZGB 482) |
Ausgleichung |
Institut bzw. Instrument der Erbteilung, womit Ungleichheiten, die durch früher erfolgte Zuwendungen des Erblassers an einzelne gesetzliche Erben entstanden sind, bei der Erbteilung berücksichtigt werden und sich das Erbschaftsvermögen um die Werte der ausgleichungspflichtigten Vorempfänge vergrössert wird (ZGB 626 – ZGB 635) |
Ausschlagung |
Jeder Erbe kann sich durch Ausschlagung der durch den Tod eingetretenen erbrechtlichen Beziehung zum Nachlass entledigen (ZGB 566 Abs. 1) |
Ausserordentliches Testament |
Nottestament (wo aus besonderen Umständen die Testamentsförmlichkeiten nicht beachtet werden können, darf in der Form eines mündlichen Zeugentestamentes (testament oral) verfügt werden (ZGB 506 + ZGB 508) |
Bedingung |
Der Erblasser kann seine Absicht, die er mit dem Testament verbindet, wirksamer dadurch sichern, dass er Erbeinsetzung oder Vermächtnis auflösend oder aufschiebend bedingt von der Erfüllung dieser Absicht abhängig macht (OR 152 i.V.m. ZGB 490 Abs. 2) |
Befristung |
Der Erblasser kann einen Bedingungseintritt (auflösende oder aufschiebende Bedingung (siehe oben)) wie auch die Erfüllungsdauer der Auflagen (ebenfalls siehe oben) befristen |
Deszendenten |
Das Parentelensystem stuft für die Erbberufung nach den Generationenfolge in nähere und weitere Gruppen der Verwandtschaft (Parentelen) ein, wobei zu unterscheiden ist in zwei Hauptgruppen:
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Disponible Quote |
Frei verfügbare, nicht durch Pflichtteilsrechte gebundene Erbquote (ZGB 471 e contrario) |
Dreissigster |
Anspruch der Miterben, die bis zum Tod des Erblassers dessen Hausgenossen waren, auf Bezug des von ihm gewährten Wohn- und Lebensunterhalts während des darauffolgenden Monats (ZGB 606) |
Eingetragene Partnerschaft |
Registrierte Partner gleichgeschlechtlicher Paare |
Einmischung |
Die Einmischung in die Erbschaftsangelegenheiten (pro herede gestio) gilt als (konkludenter) Verzicht auf die Ausschlagung (ZGB 571 Abs. 2) |
Elterliche Sorge |
Gesetzliche Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber ihren Nachkommen |
Enterbung |
Pflichtteilsentzug, der bei schwerwiegenden Gründen (schwere Verbrechen des Enterbten gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person; schwere Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser) gesetzlich erlaubt ist (ZGB 477) |
Erbanteil |
Beteiligung eines Erben an einem unverteilten Nachlass, die infolge seiner höchstpersönlichen Mitgliedschaft an der Erbengemeinschaft nicht an nicht erbrechtlich berufene Dritte übertragen werden kann (ZGB 635) |
Erbauskauf |
Präsumtiver Erbe verzichtet durch Erbvertrag mit dem potentiellen Erblasser auf sein künftiges Erbrecht, häufig gegen Entgelt (ZGB 495) |
Erbbescheinigung |
Legitimationstitel-Dokument der Erben (ZGB 559) |
Erbe |
Rechtsnachfolger des Erblassers, der in die gesamte vererbte Rechtsstellung des Verstorbenen, ganz oder auf einen abstrakten Bruchteil berufen wird und für die Schulden er nicht nur mit seinem Erbschaftsanteil, sondern mit seinem übrigen, ganzen Vermögen haftet |
Erbeinsetzung |
Berufung eines (nicht gesetzlichen) Erben zur erbrechtlichen Nachfolge (ZGB 483); bei der Berufung als einzige Erbe wird er als Universalerbe bezeichnet |
Erbengemeinschaft |
Mehrere Erben bilden bis zur Erbteilung an allen einzelnen Rechten, Schulden und Belastungen des gemeinsamen Erbschaftsvermögens eine Erbengemeinschaft (ZGB 602) |
Erbengemeinschaft, fortgesetzte |
Längere Zeit fortbestehende Erbengemeinschaft |
Erbenruf |
Der Erbenruf (appel aux héritiers) ist die behördliche Aufforderung an die wirklich Berechtigten, sich binnen Jahresfrist zu melden (ZGB 555) |
Erbenvertreter |
Sind Verfügungshandlungen vorzunehmen, Verpflichtungen zu erfüllen resp. prozessuale oder andere Vorkehren notwendig und können sich die Erben nicht einigen, kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Erben einen Erbenvertreter bestellen (ZGB 602 Abs. 3) |
Erbfähigkeit |
Jedermann ist zum erbrechtlichen Erwerb berechtigt (ZGB 11 + ZGB 53) |
Erbfall |
Anwendbarkeit des Erbrechts infolge des Ablebens eines Menschen |
Erbfolge |
Mit dem Tod des Erblassers tritt die Erbfolge ein, die Berufung des oder Erben (ZGB 457 ff.), wobei unterschieden wird in:
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Erbgang |
Die Eröffnung des Erbgangs beinhaltet alle organisatorischen und materiellen Regeln zusammen, die die Vollziehung der Erbfolge sichern und verwirklichen (ZGB 537 – ZGB 640) |
Erbgangsschulden |
Als Erbgangsschulden gelten die Kosten der Verwaltung des Nachlasses, Schulden aus der Betriebsweiterführung eines zum Nachlass gehörenden Geschäfts und aus Werkhaftung usw. |
Erblasser |
Verstorbener, welcher die Erbschaft hinterlässt |
Erbschaft |
Sondervermögen eigener Art (auch als „Nachlass“ bezeichnet) |
Erbschaftsklage |
Klage, mit der der Beklagte verpflichtet wird, alles, was er zur Zeit des Todes des Erblassers im mittelbaren oder unmittelbaren Besitz hatte, herauszugeben bzw. zu übertragen (ZGB 598 ff.) |
Erbschaftsverwaltung |
Die Erbschaftsverwaltung (administration officielle de la succession) ist in den Fällen der Ungewissheit der Erbfolge (ZGB 554 ff.):
Die zuständige Behörde kann auf Antrag eines Erben einen Erbschaftsverwalter bestellen (ZGB 554 Abs. 2 und 3), der ausschliesslich zur Vertretung befugt ist und ohne Erbenzustimmung unabhängig von deren Willen handelt (BGE 98 II 272) |
Erbteilung |
Auseinandersetzung unter den Erben |
Erbunwürdigkeit |
Der Täter gewisser schwerwiegender Handlungen (ausschliesslich) gegen den Erblasser ist als Erbe ausgeschlossen, wobei jeder Interessierte sich jederzeit auf das Fehlen der Erbfähigkeit berufen kann (ZGB 540 f.) |
Erbvertrag |
Mittels Erbvertrag trifft der Erblasser mit einer anderen Person bindende Abreden über seinen dereinstigen Nachlass, in der Form der öffentlichen Beurkundung mit Zeugen (ZGB 512 Abs. 1) |
Erbverzichtsvertrag |
Durch Erbverzichtsvertrag (= Erbvertrag) kann ein gesetzlicher Erbe zu Lebzeiten des Erblassers auf seine Erbenstellung gänzlich verzichten, womit er im Todesfalle des Erblassers als Erbe wegfällt (ZGB 495) |
Eröffnung des Testaments |
Die kraft Bürgerpflicht einzuliefernde letztwillige Verfügung ist vom zuständigen Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers binnen Monatsfrist amtlich zu eröffnen (ZGB 556 Abs. 1 + ZGB 557) |
Eröffnung des Erbvertrags? |
Das ZGB sieht die Einlieferungs- und Eröffnungspflicht nur für Testamente vor. Die Kantone können indessen die freiwillige Einlieferung von Erbverträgen vorsehen. Entsprechend kann im Erbvertrag eine Verpflichtung der Vertragspartei zur Einlieferung des Erbvertrages vereinbart werden; im Kanton Zürich besteht die Pflicht des Zürcher Notars, von den Erbvertragsparteien eine Erklärung über die Einlieferung oder Nichteinlieferung zu verlangen; ein in den vorstehenden Fällen eingelieferter Erbvertrag ist vom Testamentseröffnungsrichter zu eröffnen |
Ersatzverfügung |
Als Ersatzverfügungen gelten:
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Familienfideikommiss |
Familienfideikommisse sind – heute nicht mehr begründbare – Vermögen, die aufgrund von Verfügungen von Todes wegen innerhalb einer Familie über mehrere Generationen hinweg gemäss einer zum vornherein festgesetzten Ordnung vererbt werden (zB unbeschränkte Nacherbeneinsetzung immer des Erstgeborenen) |
Favor testamenti |
Auslegungsgrundsatz, wonach im Zweifelsfall ein Testament so auszulegen ist, dass es zum beabsichtigten Erfolg führt |
Gesamthand |
Die von den Erben im Rahmen der Erbengemeinschaft gehaltenen Nachlassgegenstände stehen ihnen zur gesamten Hand zu (Gesamthandverhältnis; ZGB 602 ff.) |
Gesamtnachfolge |
Alle Rechte und Pflichten des Erblassers gehen mit seinem Tod automatisch auf die Erben über (sog. „Universalsukzession“) |
Gesetzliches Erbrecht |
Das gesetzliche Erbrecht kommt zum Zuge, wenn keine Verfügungen von Todes wegen vorliegen |
Gesetzliches Vermächtnis |
Anspruch auf den „Dreissigsten“ (ZGB 606); siehe unter „Dreissigster“ |
Güterrechtliche Auseinandersetzung |
Vorwegnahme des eines Teils des ehelichen Vermögens durch den Ehegatten; keine güterrechtliche Auseinandersetzung findet beim Güterstand der „Gütertrennung“ statt |
Hausrat |
Gegenstände, die zum Haushalt einer Person (und ihrer Familie) gehören, ohne Wertsachen |
Herabsetzung |
Verfügungen von Todes wegen (Testament, Erbvertrag, Nottestament), die gegen Pflichtteilsrechte verstossen, sind nicht nichtig, sondern insoweit prozessual korrigierbar als sind herabsetzbar sind (ZGB 522 ff.) |
Herabsetzungsklage |
Klage des Pflichtteilserben auf Herstellung seines verletzten Pflichtteils binnen einjähriger Klagefrist (absolute Erhebungsfrist: 10 Jahre) (ZGB 533) (offensive Geltendmachung); die Herabsetzungseinrede (defensive Geltendmachung) ist für den Herabsetzungsberechtigten dann möglich, wenn er Nachlassgegenstände besitzt, die der Herabsetzungspflichtige von ihm als Erbe oder Vermächtnisnehmer herausverlangt (ZGB 522 ff.) |
Intestaterbfolge |
Vom Erblasser bestimmt Erbfolge, welche eine Verfügung von Todes wegen voraussetzt |
Inventar |
Das Recht sieht folgende drei Inventar-Arten vor:
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Konversion |
Umdeutung einer Verfügung von Todes wegen, die nach dem Zweck des Erblassers erfolglos wäre, in ein anderes, gültiges Rechtsgeschäft von Todes wegen oder unter Lebenden) |
Lediger Anfall |
Dahinfallen des Erbverzichts und Wiederaufleben der Berufung des Verzichten, unter Voraussetzungen (loyale échute (ZGB 496 Abs. 1 und 2)) |
Letztwillige Verfügung |
= Testament (jederzeit frei widerrufbare Verfügung von Todes wegen) |
Liberationsvermächtnis |
Vermächtnis, welches den Vermächtnisnehmer von seiner Schuld gegenüber dem Erblasser befreit |
Lidlohn |
Erbrechtlicher Ausgleich für die Arbeit und Einkünfte an mündige Kinder, die sie dem elterlichen Haushalt zugewandt hatten (ZGB 334 / ZGB 334bis + ZGB 603 Abs. 2) |
Mündliche Verfügung |
= Nottestament (siehe „Nottestament“) |
Nachlass |
Sondervermögen eigener Art (auch als „Erbschaft“ bezeichnet) |
Nacherbschaft |
Lebt der Vorerbe ab oder verzichtet er, wird der Nacherbe mit dinglicher Wirkung im Sinne einer Gesamtnachfolge in das Nacherbschaftsvermögen berufen (ZGB 488 ff.) |
Nachvermächtnis |
Erblasser setzt einen ersten Vermächtnisnehmer (Vorvermächtnisnehmer) ein, der von einem Zeitpunkt an oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses dem zweiten Vermächtnisnehmer (Nachvermächtnisnehmer) herauszugeben hat |
Nottestament |
Testament, welches der Erblasser mündlich errichten kann, wenn er wegen ausserordentlicher Umstände kein ordentliches (d.h. handschriftliches oder öffentliches) Testament erstellen kann |
Nutzniessung |
Recht, den Nutzen einer Sache oder eines Rechtes zu ziehen (gewöhnliches Nutzniessungsvermächtnis, ZGB 484; dingliche Nutzniessung, ZGB 745 ff.) |
Öffentliches Inventar |
Von der Behörde aufzunehmende Bestandesaufnahme, die mit besonderen (ZGB 580 ff. |
Patientenverfügung |
schriftliche Anordnung einer Person für den Fall, dass sie ihren Willen im Hinblick auf medizinische Maßnahmen wie ärztliche Heileingriffe, Operationen, lebensverlängernder Massnahmen usw. nicht mehr wirksam erklären kann (ZGB 370 – ZGB 373) |
Rückkaufswert einer Lebensversicherung |
Versicherungssumme, die dem Begünstigten zufällt, wird nur bis zum Rückkaufswert dem Nachlass zugerechnet (ZGB 476); ein Rückkaufswert entsteht v.a. bei einer Todesfallsparversicherung, nicht hingegen bei einer reinen Todesfallrisikoversicherung |
Schenkung |
Lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensgegenstandes (OR 239 – OR 252) |
Schwarzgeld |
Steuerlich nicht deklarierte Geldmittel |
Sicherungsinventar |
Urkundliche Bestandesaufnahme der Erbschaft (ZGB 553) |
Siegelung der Erbschaft |
Verhinderung der Entfernung von Erbschaftsgegenständen durch Amtssiegel gewahrten Verschluss (ZGB 552) |
Teilung der Erbschaft |
Die Erbteilung (auch: Teilung) löst die Erbengemeinschaft mit ihrer gesamthänderischen Berechtigung durch Zuweisung der Nachlasswerte an die einzelnen Erben auf (ZGB 604 + ZGB 609) |
Teilungsanordnung |
Teilungsanordnungen des Erblassers bezwecken bestimmte Nachlassgegenstände dem betreffenden Miterben zukommen zu lassen, unter Anrechnung ihres Wertes auf den Erbteil |
Teilungsvorrecht |
Der Erblasser räumt einen namentlich bezeichneten Erben das Vorrecht ein, bestimmte Gegenstände oder Gegenstände seiner Wahl an sich zu ziehen, unter Anrechnung ihres Wertes auf den Erbteil |
Teilungsklage |
Die Teilungsklage verhilft dem Erben zur Durchsetzung seines jederzeitigen Teilungsanspruchs (ZGB 538 Abs. 2) |
Testament, allgemein |
Mittels Testament trifft der Erblasser einseitige, jederzeit frei widerrufbare Anordnungen über seinen dereinstigen Nachlass |
Testament, handschriftliches |
Vom Erblasser von Anfang bis Ende von handschriftlich geschriebenes, datiertes und unterzeichnetes Testament |
Testament, öffentliches |
Testament in der Form einer öffentlichen Urkunde, enthaltend die (jederzeit frei widerrufbare) Willenserklärung des Erblassers, verurkundet durch eine öffentliche Urkundsperson (Notar) vor zwei Zeugen (ZGB 499 ff.) |
Testamentsvollstrecker |
Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker (auch: Willensvollstrecker) letztwillig berufen, der die Erbschaft verwaltet und vertritt, erblasserische Anordnungen über Vermächtnisse und Auflagen durchsetzt und bei der Teilung für Teilungsanordnungen und bei der Teilungsdurchführung mitwirkt (ZGB 517 f.) |
Testaterbfolge |
Gesetzliche Erbfolge, die zur Anwendung kommt, wenn keine Verfügungen von Todes wegen vorliegen |
Testierfähigkeit |
Die Testierfähigkeit kommt allen Personen zu, die bei der Errichtung der Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) über 18 Jahre alt und urteilsfähig sind (ZGB 467) |
Todesbescheinigung |
Feststellung des Todes nach Untersuchung des Leichnams durch eine Arztperson |
Universalsukzession |
Automatische Rechtsnachfolge beim Erbgang (Gesamtrechtsnachfolge) |
Urteilsfähigkeit |
Als urteilsfähig gilt jede Person, die nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftsgemäss zu handeln (ZGB 16); die Urteilsfähigkeit ist eine von zwei Voraussetzungen für die Testierfähigkeit (siehe „Testierfähigkeit“) |
Verfügbare Quote |
Die verfügbare Quote (auch: disponible Quote) ist derjenige Bruchteil des Nachlasses, über den Erblasser ohne Gefahr eine Pflichtteilsverletzung verfügen kann, in Abhängigkeit von der Pflichtteilsrechte im konkreten Fall und wie der Nachlass zu bewerten ist (ZGB 471) |
Verfügungen des Erblassers unter Lebenden |
Unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Pflichtteilserben oder Dritte zu Lebzeiten wie Schenkung, Erbvorbezug, Einräumung der Begünstigtenstellung in einem Lebensversicherungsvertrag etc. |
Verfügungen des Erblassers von Todes wegen |
Oberbegriff für Testament und Erbvertrag |
Verfügungsfähigkeit |
Recht, über dereinstige Nachlassgegenstände zu verfügen (ZGB 468) |
Verfügungsfreiheit |
Dispositionsfähigkeit des Erblassers, d.h. sein Recht, über diesen Teil des Nachlasses zugunsten anderer Personen als den Pflichtteilserben zu verfügen (ZGB 474 – ZGB 476); siehe auch „Verfügbare Quote“ oben |
Verjährung |
Die Verjährung zeitigt insofern Wirkungen, als die Forderung zwar weiterbesteht, eine erfolgreiche klageweise Geltendmachung nur möglich ist, wenn der Beklagte die Verjährungseinrede nicht erhebt (OR 127 – OR 142) |
Verwirkung |
Dahinfallen des Anspruchs bzw. der Forderung infolge Zeitenlaufs (keine gesetzliche Normierung) |
Vermächtnis |
Bindende Anordnung des Erblassers, durch welche der bzw. die Beschwerten (Erbe, Ersatzerbe, Nacherbe resp. beim Unter- oder Nachvermächtnis der Vermächtnisnehmer) verpflichtet sind, dem Berechtigten (Vermächtnisnehmer, auch: Legatar) die Zuwendung eines Vermögensvorteils (Bargeld, Sache, Schuldbefreiung usw.) zukommen lässt (ZGB 484 f.) |
Vermächtnisnehmer |
Berechtigter, der einen obligatorischen Anspruch gegenüber den Erben auf Erfüllung des Barvermächtnisses, Sachvermächtnisse, Liberationsvermächtnisses, Versicherungsvermächtnisses, Verschaffungsvermächtnisses usw. |
Verschollenheit |
Der nicht mögliche Nachweis des Todes bei einem höchstwahrscheinlich Verstorbenen wird durch eine Verschollenenerklärung, die in einem langwierigen Verfahren erstellt wird, und auf den Moment der Todesgefahr oder die letzte Nachricht zurückwirkt (ZGB 35 ff. + ZGB 546 ff.) |
Verzeihung |
Die Verzeihung der Tat durch den Erblasser lässt die Erbunwürdigkeit dahinfallen (ZGB 540 Abs. 2) |
Vollmacht |
Gewillkürtes Vertretungsrecht (OR 32) |
Vorausvermächtnis |
Erblasserische Zuwendung eines zusätzlichen Vermächtnisses an einen Erben, welches nicht als Teilungsanordnung zu verstehen ist (ZGB 608 Abs. 3) |
Vorerbe |
Der Erblasser kann die Erbenstellung zeitlich aufspalten, indem er den Nachlass für eine gewisse Dauer oder eine ungewisse Zeit dem Vorerben zur Verfügung stellt und das Schicksal des Nachlasses ausdrücklich dem Nacherben überlässt (ZGB 489 Abs. 1 und 2) |
Vorerbschaft |
Der Vorerbe erhält den Nachlass zur testamentsgemässen Verwendung, bis zu seinem Tode, wobei die Erben des Vorerben zur Herausgabe der Vorerbschaft an den Nacherben verpflichtet sind (ZGB 488 ff.) |
Vorläufiger Erbe |
Erbe, der nur eine temporäre Funktion innehat (bis zur Ausschlagung, bis zur erfolgreichen Anfechtung des Testaments, mit den er berufen wurde, bis zur erfolgreichen Herabsetzung o.ä.) (ZGB 457 ff.) |
Widerruf Testament |
Das Testament kann aufgehoben werden: 1) durch ausdrücklich widerrufende Verfügung von Todes wegen (ZGB 509), 2) durch neues Testament oder jüngeren Erbvertrag (ZGB 511), durch 3) konkludente Handlung des Erblassers wie Vernichtung oder Verstümmelung des Testaments (ZGB 510 Abs. 1) |
Widerruf Erbvertrag |
Die Aufhebung des Erbvertrags kann unter Lebenden nur durch (schriftliche) gegenseitige Übereinkunft erfolgen (ZGB 513 Abs. 1) |
Willensvollstrecker |
Um die Realisation seiner Anordnungen über Nachlassverwaltung und Teilung zu sichern und zu vereinfachen, kann der Erblasser einen oder mehrere Willensvollstrecker (auch: Testamentsvollstrecker; exécuteurs testamentaires) bestimmen (ZGB 517) |
Zeitpunkt der Wertberechnung |
Zeitpunkt für Ausgleichungspflicht · Wert Todestag des Erblassers (ZGB 626 ff.) Zeitpunkt für Erbteilung im Allgemeinen
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Zeugen |
Der Formzwang einerseits beim öffentlichen Testament und beim Erbvertrag die Mitwirkung von Zeugen, die die v.a. Testierfähigkeit und Testiervorgangs bescheinigen (ZGB 501), und andererseits beim Nottestament erfordert die Mitwirkung von Zeugen (schriftliche Fixierung der Willensmitteilung des Erblassers, Einreichung an die zuständige Gerichtsbehörde und Protokollierenlassen der Verfügung beim Gericht (ZGB 506 + ZGB 508) |
LAWINFO
Erbrecht
Glossar
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Stichworte:
Erbrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG