Gesetzliche Grundlage
» ZGB 519-521: Die Ungültigkeit und Herabsetzung der Verfügungen
Voraussetzungen
Eine Verfügung von Todes wegen wird in folgenden Fällen auf Klage hin für ungültig erklärt:
- Verfügungsunfähigkeit
- Willensmangel
- Irrtum: Im Gegensatz zu Rechtsgeschäften unter Lebenden ist jeder Irrtum, so auch der Motivirrtum, beachtlich.
- Täuschung
- Drohung
- Zwang
- Unsittlichkeit
- Rechtswidrigkeit
- Formmangel; liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Bedachten oder deren Angehörigen, werden nur die Zuwendungen an diese für ungültig erklärt (ZGB 519 f.)
Legitimation
Aktivlegitimiert ist jeder Erbe einzeln, d.h. es besteht keine notwendige Streitgenossenschaft. Die Ungültigkeitserklärung wirkt nur zugunsten des klagenden Erben, ein abseits stehender Erbe oder Bedachter kann vom Prozesserfolg des Klagenden nicht profitieren.
Passivlegitimiert ist der aus der anzufechtenden Verfügung von Todes wegen Begünstigte.
Verjährung
Der Ungültigkeitsgrund kann innerhalb 1 Jahres seit Kenntnis der Verfügung und des Ungültigkeitsgrundes geltend gemacht werden, danach ist die Geltendmachung verwirkt (ZGB 521 I. Die Geltendmachung verwirkt sodann absolut nach 10 Jahre seit Eröffnung der Verfügung. Gegenüber dem bösgläubig Bedachten in den Anfechtungsfällen „Verfügungsunfähigkeit des Erblassers“, „Rechtswidrigkeit“ oder „Unsittlichkeit“ verwirkt das Klagerecht absolut nach 30 Jahren (ZGB 521 II). Die einredeweise Geltendmachung der Ungültigkeit ist jederzeit möglich (ZGB 521 III). ). (Obwohl das Gesetz von „Verjährung“ spricht, handelt es sich um eine Verwirkungsfrist).
Heilung eines Willensmangels
Der Erblasser kann den Willensmangel der Verfügung ausdrücklich oder stillschweigend heilen; die stillschweigende Heilung tritt mit Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Willensmangels ein, wenn der Erblasser die Verfügung nicht aufhebt.