Es bestehen keine statistischen Daten zur Bedeutung des Gesamteigentums einerseits und des Verhältnisses zur Verbreitung von Gesamteigentum im weiteren Sinne resp. von Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum:
1. Gesamteigentum im weiteren Sinne
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Unselbständigem Miteigentum (selten, sog. Anmerkungsgrundstücke / Anmerkungsparzellen, d.h. Anteil an Zufahrtsparzellen)
2. Gesamteigentum im engeren Sinne
- Gütergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Am Verbreitetsten von Gesamteigentum i.w.S. dürfte Stockwerkeigentum sein. Bei Ehegatten-Erwerben dürften sich Ehegattengesellschaften und Miteigentum die Waage halten. Beim Gesamteigentum i.e.S. stehen vor allem die unter der Einfachen Gesellschaft aufgelisteten „Spezialgesellschaften“ wie Ehegattengesellschaft, Einfache Gesellschaft für Immobilien, Baukonsortium usw. im Vordergrund.
Nicht vergessen werden darf, dass alle Miteigentümergemeinschaften wegen der Beschränkung des Miteigentums auf Sachen oder Grundstücke für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung zusätzlich – oft unbewusst – eine von Gesetzes wegen begründete Einfache Gesellschaft unterhalten:
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:GesamteigentumEinleitung zum GesamteigentumAutoren:ReservationsvereinbarungEinleitung zur ReservationsvereinbarungAutoren:ImmobiliengesellschaftEinleitung zur ImmobiliengesellschaftAutoren:HotelimmobilienEinleitung zu HotelimmobilienAutoren:WohnrechtEinleitung zum WohnrechtAutoren:Real Estate Private EquityEinleitung zu Real Estate Private Equity
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht