Es bestehen keine statistischen Daten zur Bedeutung des Gesamteigentums einerseits und des Verhältnisses zur Verbreitung von Gesamteigentum im weiteren Sinne resp. von Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum:
1. Gesamteigentum im weiteren Sinne
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Unselbständigem Miteigentum (selten, sog. Anmerkungsgrundstücke / Anmerkungsparzellen, d.h. Anteil an Zufahrtsparzellen)
2. Gesamteigentum im engeren Sinne
- Gütergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Am Verbreitetsten von Gesamteigentum i.w.S. dürfte Stockwerkeigentum sein. Bei Ehegatten-Erwerben dürften sich Ehegattengesellschaften und Miteigentum die Waage halten. Beim Gesamteigentum i.e.S. stehen vor allem die unter der Einfachen Gesellschaft aufgelisteten „Spezialgesellschaften“ wie Ehegattengesellschaft, Einfache Gesellschaft für Immobilien, Baukonsortium usw. im Vordergrund.
Nicht vergessen werden darf, dass alle Miteigentümergemeinschaften wegen der Beschränkung des Miteigentums auf Sachen oder Grundstücke für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung zusätzlich – oft unbewusst – eine von Gesetzes wegen begründete Einfache Gesellschaft unterhalten:
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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