Es bestehen keine statistischen Daten zur Bedeutung des Gesamteigentums einerseits und des Verhältnisses zur Verbreitung von Gesamteigentum im weiteren Sinne resp. von Miteigentum bzw. Stockwerkeigentum:
1. Gesamteigentum im weiteren Sinne
- Miteigentum
- Stockwerkeigentum
- Unselbständigem Miteigentum (selten, sog. Anmerkungsgrundstücke / Anmerkungsparzellen, d.h. Anteil an Zufahrtsparzellen)
2. Gesamteigentum im engeren Sinne
- Gütergemeinschaft
- Erbengemeinschaft
- Einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
Am Verbreitetsten von Gesamteigentum i.w.S. dürfte Stockwerkeigentum sein. Bei Ehegatten-Erwerben dürften sich Ehegattengesellschaften und Miteigentum die Waage halten. Beim Gesamteigentum i.e.S. stehen vor allem die unter der Einfachen Gesellschaft aufgelisteten „Spezialgesellschaften“ wie Ehegattengesellschaft, Einfache Gesellschaft für Immobilien, Baukonsortium usw. im Vordergrund.
Nicht vergessen werden darf, dass alle Miteigentümergemeinschaften wegen der Beschränkung des Miteigentums auf Sachen oder Grundstücke für den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung zusätzlich – oft unbewusst – eine von Gesetzes wegen begründete Einfache Gesellschaft unterhalten:
Weiterführende Informationen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.