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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Beendigung der Geschäftsführung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Beendigung kann aus folgenden Gründen eintreten:

  • Rücktritt
    • Gesetz
      • Geschäftsführung ist eine Pflicht
        • Ohne entsprechende Statutenbestimmung kann der Geschäftsführer nicht einseitig von seiner Geschäftsführerfunktion zurücktreten
        • Wird ein Rücktritt durch die anderen Gesellschafter nicht angenommen, muss der sich distanzierende Geschäftsführer sein Austrittsrecht in Anspruch nehmen oder auf Auflösung klagen.
    • Statuten
      • Abweichung vom Grundsatz der Selbstorganschaft und Wahl der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung
        • Geschäftsführer dürfen von ihrer Funktion zurücktreten
    • Handelsregisteranmeldung
      • GmbH muss die Löschung des ausgeschiedenen Geschäftsführers im Handelsregister anmelden
      • Der ausgeschiedene Geschäftsführer darf seine Austragung aus dem HR auch selber anmelden (vgl. OR 938b).
  • Entzug der Geschäftsführung
    • Gesellschafterversammlung kann die von ihr gewählten Geschäftsführer auch wieder abwählen (vgl. OR 815 Abs. 1), im Gegensatz zum Geschäftsführer kraft Gesetzes, der nicht abberufen werden kann ohne entsprechende Neuregelung der Geschäftsführung in den Statuten (vgl. Botschaft, S. 3216 f.)
    • Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat (OR 815 Abs. 2).
    • Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen (OR 815 Abs. 3).
    • Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (OR 815 Abs. 4).
    • Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten (OR 815 Abs. 5).
  • Tod des Geschäftsführers

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