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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Gründungsmängel

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Handelsregistereintragung hat heilende Wirkung zu:

  • Die GmbH erlangt ihre Rechtspersönlichkeit, auch wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren (vgl. OR 779 Abs. 1).

Die heilende Wirkung bezieht sich nur auf die Erlangung der Rechtspersönlichkeit, weshalb

  • die Mängel nachträglich behoben werden müssen
  • bei Verletzung oder erheblicher Gefährdung der Gläubiger- und / oder Gesellschafter-Interessen die GmbH auf Begehren eines Betroffenen hin aufzulösen ist (Auflösungsklage; OR 779 Abs. 3); die Auflösungsklage hat innert 3 Monaten seit der SHAB-Publikation erfolgen (OR 779 Abs. 4).

Art. 779 OR

J. Erwerb der Persönlichkeit

I. Zeitpunkt; mangelnde Voraussetzungen

1 Die Gesellschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung ins Handelsregister.

2 Sie erlangt das Recht der Persönlichkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung tatsächlich nicht erfüllt sind.

3 Waren bei der Gründung gesetzliche oder statutarische Voraussetzungen nicht erfüllt und sind dadurch die Interessen von Gläubigern oder Gesellschaftern in erheblichem Masse gefährdet oder verletzt worden, so kann das Gericht auf Begehren einer dieser Personen die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

4 Das Klagerecht erlischt drei Monate nach der Veröffentlichung der Gründung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

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