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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Stammkapital

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Funktionen des Stammkapitals

Das Stammkapital hat verschiedene Funktionen. Diese Funktionen sind, da die Funktionsweise des Stammkapitals nur schwierig zu verstehen ist, näher zu erläutern:

Stammkapital als risikotragendes Eigenkapital

  • Indirekte Garantie
  • Höhe des Stammkapital ist nicht identisch mit der Höhe des Haftungssubstrats der GmbH
    • Die Höhe des Haftungssubstrats ergibt sich nur aus der Bilanz mit angemessenen bewerteten Aktiven und Passiven
  • Volldeckung des Stammkapitals
    • Eine Volldeckung genau in Höhe des Stammkapitals hat die GmbH nur bei der Gründung, wenn die Gründer die Verpflichtungen der Gründungsgesellschaft und die Gründungskosten selber tragen bzw. keinerlei Sachübernahmeverträge schlossen.

Stammkapital als Sperrziffer

  • Publizität
    • Stammkapital = Zahl (Nennwertprinzip)
  • Unveränderlichkeit des Stammkapitals
  • Bilanz
    • Zahl des Stammkapitals gemäss HR-Eintrag
    • Einordnung auf der Passiven-Seite der Bilanz (OR 663a Abs. 3)
    • Betrag, den die Aktiven jederzeit mindestens ausmachen sollte
  • Verwendungspflicht der Aktiven bis zum Betrag des Stammkapitals
    • Positiv
      • Nur zur Begleichung von Gesellschaftsschulden
    • Negativ
      • nicht zu Dividendenausschüttungen (OR 798 Abs. 1)
      • nicht zu Stammanteil-Rückkäufen (OR 783)

Abgrenzung des Stammkapitals von anderen Begriffen

  • Eigenkapital = Stammkapital + gesetzliche Reserven + statutarische Reserven
  • Bruttovermögen = Umlaufvermögen + Anlagevermögen
  • Nettovermögen = Anlagevermögen + Umlaufvermögen ./. Fremdkapital

Schutz des Stammkapitals

  • Ausschüttungsverbot
    • Rückzahlungsverbot (Verbot der Einlagerückgewähr (OR 798)
      • Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr: Rückerstattungspflicht (Wiederaufleben der Einlagepflicht)
    • Gewinnauszahlung nur aus Bilanzgewinn oder zu Lasten der hiefür gebildeten Reserven (OR 798, OR 798a, OR 798b)
    • Ausnahmen (Voraussetzung: gedeckte Passiven)
      • Voraussetzungen der Kapitalherabsetzung
      • Voraussetzungen der Unternehmensliquidation
  • Erwerbsbeschränkung für eigene Stammanteil
    • Weil der Erwerb eigener Stammanteile im Widerspruch zum Kapitalschutz-Grundsatz steht, erlaubt der Gesetzgeber einen solchen Erwerb nur unter engen Voraussetzungen und Beschränkungen (vgl. OR 783):
    • Voraussetzungen für Kauf eigener Stammanteile und für die Wirkungen:
      • Erwerb eigener Stammanteile

Höhe des Stammkapitals

Die Höhe des Stammkapitals ist im Voraus zu bestimmen (vgl. OR 772 Abs. 1 2. Satz).

Mindestkapital:

Das minimale Stammkapital beträgt:

  • CHF 20‘000

(vgl. OR 773)

Kein Höchstkapital:

Ein maximales Stammkapital kennt das GmbH-Recht nicht.

Stammkapital-Höhe-History:

Mindestkapital bis 2005: CHF 20‘000

Maximalkapital bis 2005: CHF 2 Mio.

Stammkapital-Mindesteinlage

Der Gesetzgeber spricht in OR 774 von einer sog. „Mindesteinlage“, die auf das im Voraus bestimmte Stammkapital geleistet werden muss. – Die Handlung, die der Gesellschafter nach seiner Stammeinlagenzeichnung zur Herstellung der Einlage vornimmt, wird „Liberierung“ bezeichnet.

Der Umfang der Mindesteinlage ergibt sich aus OR 774.

Danach muss die Stammeinlage mindestens zum Nennwert ausgegeben werden. – Eine Teilliberierung wie bei der AG kennt das GmbH-Recht nicht!

Weiterführende Informationen

» Stammkapital-Höhe

» Stammanteil-Zeichnung und Liberierung

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