Für die Geschäftsführungs-Beschlüsse gilt folgendes zu beachten:
Grundlagen
- Gesetz
- Statuten
- Präsenzquorum
- Änderung des Beschlussfassungsquorums
- zB Einstimmigkeit bei Beschlussfassung anstatt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen
- Verzicht auf den Stichentscheid des Vorsitzenden
- Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg
- ggf. Organisationsreglement (empfehlenswert)
Einberufung
- Die Einberufung der Geschäftsführungssitzung obliegt dem Vorsitzenden.
- Jedes Geschäftsführungs-Mitglied kann die Abhaltung einer Geschäftsführungs-Sitzung verlangen
- Einladung
- formfrei
- Einberufungsfrist nach Treu und Glauben
Quorum
- Entscheidungsmöglichkeiten
- JA oder NEIN zu den gestellten Anträgen
- Abstimmungsberechnung
- Hat die Gesellschaft mehrere Geschäftsführer, so entscheiden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Entscheid nach Köpfen); Stimmenthaltungen werden somit bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt (vgl. OR 809 Abs. 4 Satz 1)
- Der Vorsitzende hat den Stichentscheid (OR 809 Abs. 4 Satz 2; siehe auch unten „Stichentscheid des Vorsitzenden“)
- Mehrheitsberechnung
- Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. OR 809 Abs. 4 Satz 1)
Vertretungsfeindlichkeit
- Grund: Unmittelbarkeit für die Meinungsbildung im Geschäftsführungs-Gremiums
- Keine Bevollmächtigung:
- Der verhinderte Geschäftsführer kann sich nicht vertreten lassen, auch nicht durch Bevollmächtigung eines Dritten
- Keine schriftliche Voraus-Stimmabgabe
Zirkularbeschluss
- Zulässigkeit
- Voraussetzungen:
- Statutenbestimmung (vgl. OR 776a Abs. 2 Ziffer 6)
- Schriftlicher Antrag
- Schriftliche Zustimmung
Stichentscheid des Vorsitzenden
- vgl. OR 809 Abs. 4 Satz 2
- Ziel: Vermeidung von Patt-Situationen in den Geschäftsführungs-Abstimmungen
- Grundsatz: Stichentscheid des Vorsitzenden der Geschäftsführung
- Ausnahme: Ausschluss des Stichentscheids in den Statuten
Keine Anfechtbarkeit von Geschäftsführungsbeschlüssen
- Geschäftsführungsbeschlüsse sind nicht der richterlichen Anfechtung zugänglich
- Dem Geschäftsführer bzw. Gesellschafter, dem die Geschäftsmassnahme nicht passt, kann nur sein Austrittsrecht als Gesellschafter geltend machen oder auf Auflösung der GmbH klagen
Nichtigkeit
- Analoge Anwendung der Vorschriften über die Nichtigkeit von GV-Beschlüssen (vgl. OR 816 iVm OR 714 bzw. OR 706b)
- Nichtige Beschlüsse:
- Verletzung der GmbH-Grundstruktur
- Verletzung des Kapitalschutzes
- Schwerwiegende formelle Mängel
- Verletzung von Gesellschafterrechten
- Verletzung von Klagerechten
- etc.
- Den Statuten bloss zuwiderlaufende Beschlüsse sind dagegen nicht nichtig.
Weiterführende Informationen
» Checkliste „Organisationsreglement“