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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Delegation der Geschäftsführung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Delegierbarkeit:

  • Alle Aufgaben, die nicht gemäss OR 810 als unübertragbar der Geschäftsführung zugewiesen sind (siehe Box unten).
  • Der Geschäftsführer ist nicht Oberaufsicht, sondern hat die Geschäftsführung selber wahrzunehmen und die notwendigen Tätigkeiten auszuführen.
  • Eine zweite Hierarchieebene können die Geschäftsführer „installieren“, indem sie sich Personen unterstellen wie
    • Direktoren
    • Prokuristen
    • Handlungsbevollmächtigte

An eigene Gesellschafter:

  • Ein bei der GmbH-Gründung gewähltes Geschäftsführungs-Modell kann immer angepasst werden
    • Voraussetzungen
      • Gesellschafterversammlungsbeschluss
      • Quorum: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen (vgl. OR 808)
    • Vorbehalten bleiben die Rechte des nicht zuständigen Geschäftsführers, jederzeit durch Widerspruch einen Geschäftsführungsentscheid herbeizuführen (vgl. WATTER ROLF, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Auflage, Basel 2002, N 6 zu OR 811).
  • Eine informelle Arbeitsteilung der Geschäftsführung bewirkt keine Delegation von Geschäftsführungsbefugnissen; es bleiben alle Geschäftsführer für alle Ressorts gemeinsam verantwortlich.

Bestellung Dritter als Geschäftsführer:

  • Es kann die Geschäftsführung jederzeit an Personen delegiert werden, die nicht GmbH-Gesellschafter sind (vgl. OR 809 Abs. 1 iVm 815 Abs. 1).
    • Voraussetzungen
      • Gesellschafterversammlungsbeschluss
      • Quorum: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen (vgl. OR 808)
  • Bei einem „Modell-Wechsel“ empfiehlt sich eine formelle „Amtsübergabe“ von der bisherigen an die neue Geschäftsführung zu machen.

Aufsicht ohne Tagesgeschäftsverantwortung:

  • Soll oder will ein bestimmter Gesellschafter die Geschicke der GmbH in einer Art Oberaufsicht überwachen, so hat er sich hiefür nicht als Geschäftsführer wählen zu lassen, sondern vielmehr die GmbH-Satzung (Statuten und Organisationsreglement) mit Überwachungsrechten und Einflussnahmemöglichkeiten hiefür entsprechend ausgestalten lassen (analog der Funktion des Verwaltungsrates bei der AG).

 

Weiterführende Informationen

  • Unübertragbare und unentziehbare Aufgaben der Geschäftsführung (OR 810 Abs. 2)
    • Oberleitung der GmbH
    • Weisungsrecht
    • Recht zur Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung
    • Aufsicht über Geschäftsführungsdelegierte
    • Erstellung Geschäftsbericht (Jahresrechnung, Jahresbericht und ev. Konzernrechnung)
    • Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
    • Vollzug der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse
    • Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung der GmbH
  • Bestellbarkeit zum Geschäftsführer
    • Natürliche Person
      • juristische Personen, die Gesellschafterin der GmbH können eine natürliche Person als Geschäftsführer delegieren
        • Die GmbH-Statuten dürfen für solche Fälle ein Zustimmungsrecht der Gesellschafterversammlung vorsehen.
    • Kein Staatsangehörigkeitserfordernis
    • Aber Wohnsitzerfordernis
      • Wohnsitz in der Schweiz, sofern alleiniger Geschäftsführer oder alle anderen Geschäftsführer nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. OR 814 Abs. 3 Satz 1)
        • Ausnahme: Es ist rechtsgenügend, wenn ein Direktor den Wohnsitz in der Schweiz hat (vgl. OR 814 Abs. 3 Satz 2)
      • Grund: Sicherstellung der Kommunikation

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