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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Einsichts- und Kontrollrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einsichts- und Kontrollrechts-Grundsatz:

  • Jeder Gesellschafter kann von den Geschäftsführern Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (OR 802 Abs. 1)
  • Verweigerungsrecht nur bei Gefahr der Verwendung für gesellschaftsfremde Zwecke; auf Antrag des Gesellschafters hat die Gesellschafterversammlung zu entscheiden (vgl. OR 802 Abs. 3)
  • Richterliche Auskunftsanordnung bei ungerechtfertigter Auskunftsverweigerung (vgl. OR 802 Abs. 4).

Einsichts- und Kontrollrechte ohne Revision:

  • OR 802 Abs. 2 Satz 1
  • Auskunftsrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter umfassend
  • Verweigerungsrecht nur bei Gefahr der Verwendung für gesellschaftsfremde Zwecke; auf Antrag des Gesellschafters hat die Gesellschafterversammlung zu entscheiden (vgl. OR 802 Abs. 3)
  • Richterliche Auskunftsanordnung bei ungerechtfertigter Auskunftsverweigerung (vgl. OR 802 Abs. 4).

Einsichts- und Kontrollrechte mit Revision:

  • OR 802 Abs. 2 Satz 2
  • Bekanntgabe des Revisionsberichts
  • Auskunftsrecht der nicht geschäftsführenden Gesellschafter reduziert

Recht, die ordentliche Revision zu verlangen:

  • Gesellschafter, die mindesten 10 % des Stammkapitals vertreten
  • Bei besonderen Risiken wie
    • Nachschusspflicht
    • Gesellschafter-Ausschluss ohne sofortige Voll-Abfindung

Sonderprüfung:

Gesetzliche Grundlage

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