Die Geschäftsführer haben folgende Pflichten:
Persönliche Ausübungspflicht
- Die Geschäftsführer sind nicht nur berechtigt, sondern auch zur Kompetenzwahrnehmung verpflichtet.
- Ausnahmen
- Die Statuten können abweichende Regelungen vorsehen
- (vgl. OR 809 Abs. 1 Satz 2)
- (vgl. OR 814 Abs. 2)
- Die Statuten können abweichende Regelungen vorsehen
- Ausnahmen
Sorgfalts- und Treuepflicht
Treuepflicht:
- Wie der Gesellschafter ist auch der Geschäftsführer zur Treue verpflichtet (vgl. OR 812 Abs. 2)
- Handlungsfokus: immer die Gesellschaftsinteressen
- Vermeidung von Interessenkonflikten (OR 809)
Sorgfaltspflicht:
- Erfordernis der Ausführung der Geschäftsführung mit aller Sorgfalt
- Haftung auch für Fahrlässigkeit sowie für Übernahmeverschulden (Übernahme von Aufgaben, denen der Geschäftsführer nicht gewachsen ist)
Konkurrenzverbot
Grundsätze und Anwendung:
- Keine konkurrenzierende Tätigkeit , weder für eigene noch für fremde Rechnung (vgl. OR 812 Abs. 3 Satz 1)
- Personenkreis:
- Gesellschafter
- Dritte, die mit der Geschäftsführung betraut sind
- Inhaltliche Wirkung des Konkurrenzverbots: Tätigkeitsbereich der GmbH
- Räumliche Wirkung des Konkurrenzverbots: Tätigkeitssprengel der GmbH
- Geltung des Konkurrenzverbots:
- Strenge Handhabung bzw. Auslegung des Konkurrenzverbots
- Keine Konkurrenzierung auf eigene wie auf fremde Rechnung
- Beteiligungsnahme an anderer Gesellschaft erfordert schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter (siehe nachfolgend)
- Dauer des Konkurrenzverbots:
- Bis zur Beendigung der Geschäftsführerstellung
- Entlassung des Geschäftsführers durch die Gesellschafter oder
- Ausscheiden als Gesellschafter
- Bis zur Beendigung der Geschäftsführerstellung
- Verletzung des Konkurrenzverbots:
- = wichtiger Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (vgl. OR 815 Abs. 2 iVm OR 565)
- » in schwerwiegenden Fällen: Gesellschafter-Ausschluss (vgl. auch OR 823 Abs. 1)
- Sanktionen:
- Gesetzliche Sanktionen
- Realerfüllung / Unterlassungsklage
- Leistung von Schadenersatz / Schadersatzklage
- ggf. Statutarische Sanktionen
- Konventionalstrafe
- Namentliche Bezeichnung als Ausschlussgrund
- Gesetzliche Sanktionen
- Verfolgungsvoraussetzung:
- Gesellschafterversammlungs-Beschluss
- Mehrheitsbeschluss
- Bei Zweimann-GmbH’s » Pattsituation
- Gesellschafterversammlungs-Beschluss
- Verfolgungsoptimierung:
- Statutarischer Anspruch zugunsten der Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern auf Beachtung des Konkurrenzverbots
Ausnahmen:
- Abweichende Statutenbestimmung (vgl. OR 812 Abs. 3 Satz 1)
- Kompetenzdelegation in den Statuten an die Gesellschafterversammlung (vgl. OR 812 Abs. 3 Satz 2), wobei der Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Befreiung vom Konkurrenzverbot kein Stimmrecht hat (vgl. OR 812 Abs. 3 iVm OR 806a Abs. 3)
- Schriftliche Zustimmung aller Gesellschafter (vgl. OR 812 Abs. 3 Satz 1)
Gleichbehandlung von Geschäftsführern und Gesellschaftern
- Gleichbehandlung unter den gleichen Voraussetzungen (vgl. OR 813)
- Ermessensausübung
- Keine Sondervorteile an Gesellschafter
- Keine Förderung von Gesellschafter-Partikularinteressen
- Vgl. hiezu den für die Gleichbehandlung im Aktienrecht wegleitenden BGE 4C.242/2001
Benachrichtigung des Richters
- Geschäftsführerpflicht aufgrund von OR 810 Abs. 2 Ziffer 7)
- Ausführung analog Aktienrecht (vgl. OR 820)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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