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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Vorsitzender

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so hat sie einen Geschäftsführer mit dem Vorsitz zu betrauen (vgl. OR 809 Abs. 2):

  • Gesetz
    • Wahlkompetenz
      • Gesellschafterversammlung
      • Quorum: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen (vgl. OR 808)
  • Statuten
    • Da die Vorsitzenden-Wahl nicht zu den unübertragbaren Kompetenzen der Gesellschafterversammlung zählt, kann in den Statuten
      • Eine andere Kompetenzordnung vorgesehen werden
        • zB Vorsitzenden-Wahl durch die Geschäftsführer
      • ein vom Gesetz abweichendes Quorum

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführungs-Vorsitzenden sind:

  • Einberufung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 1)
  • Leitung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 1)
  • Bekanntmachungen an die Gesellschafter (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 2)
  • Handelsregisteranmeldungen (vgl. OR 810 Abs. 3 Ziffer 3)
  • Einberufung der Geschäftsführer-Sitzungen
  • Leitung der Geschäftsführer-Sitzungen
  • Stichentscheid
  • Entgegennahme der Informationsbegehren der GmbH-Gesellschafter
  • Repräsentation der GmbH-Verwaltung nach intern und extern
  • Kompetenz zu Massnahmen und Anweisungen in dringlichen Fällen
  • Administrierungsaufgaben

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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