Der Minderheitenschutz wird durch folgende Elemente geprägt:
- Unentziehbare Rechte (= Wohlerworbene Rechte; vgl. OR 706b)
- Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
- Stimmrecht
- Klagerechte (vgl. GmbH-rechtliche Klagen)
- Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsberichts
- Einsichts- und Auskunftsrecht
- Recht auf Sonderprüfung
- Qualifizierte Beschlussquoren(= formeller Minderheitenschutz)
- Doppelte Quoren für wichtige Beschlüsse der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 704)
- Vetorecht (Einstimmigkeit für Einräumung; OR 807)
- Urabstimmung (Einstimmigkeit, schriftlich auf dem Zirkularwege abzustimmen; OR 805 Abs. 4)
- Minderheitsrechte
- Traktandierungsrecht der Gesellschafter, die im Nennwert von CHF 1 Mio. vertreten (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699 Abs. 3)
- Einberufungs- und Traktandierungsrecht der Gesellschafter, die 10 % des Stammkapitals vertreten (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffern 1 + 2 iVm OR 699 Abs. 3)
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