Das GmbH-Recht kennt folgende Arten von Gesellschafterversammlungen:
Ordentliche Gesellschafterversammlung (kurz: o. GV)
- Abhaltung innert 6 Monaten seit Ende des Geschäftsjahres (OR 805 Abs. 2)
- OR 805 Abs. 2 ist zwingender Natur
- auf Veranlassung (vgl. OR 805 Abs. 1)
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle
- Liquidatoren
- Beachtung der Verfahrensabläufe
Ausserordentliche Gesellschafterversammlung (kurz: a.o. GV)
- Durchführung
- gemäss Statuten (OR 805 Abs. 2 Satz 2)
- im Bedarfsfall (OR 805 Abs. 2 Satz 2)
- auf Veranlassung
- Geschäftsführung
- Revisionsstelle
- Liquidatoren
- GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 702), Quoren (vgl. OR 808, OR 808a und OR 808b) und Stichentscheid des Vorsitzenden (OR 808 Satz 1), sofern in den Statuten nicht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. OR 808a Satz 2))
- wie bei der o. GV
Universalversammlung
- = Versammlung, an der alle Gesellschafter anwesend oder vertreten sind
- vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 2
- Voraussetzungen
- Alle Gesellschafter müssen an der GV anwesend oder vertreten sein
- Gesellschafter- bzw. Vertreter-Präsenz während der ganzen Dauer der GV
- Das vorzeitige Verlassen nur eines Teilnehmers beendet die Universalversammlung
- Folgen (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 701)
- Befreiung von der sonst zwingenden Einberufung
- Befreiung von der sonst zwingenden Traktandierung
- GV-Einladung, GV-Ort, GV-Traktandierung und Verfahrensabläufe (Protokoll (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 702), Quoren (vgl. OR 808, OR 808a und OR 808b) und Stichentscheid des Vorsitzenden (OR 808a), sofern in den Statuten nicht etwas anderes vorgesehen ist (vgl. OR 808a Satz 2))
- wie bei der o. GV
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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