Sachbedingt sind mit der Gesellschafterversammlungs-Einberufung bekannt zu geben:
- Versammlungsort
- Versammlungsdatum
- Versammlungsbeginn
- Verhandlungsgegenstände (Traktanden)
- Anträge der Geschäftsführung oder der einberufenden Gesellschafter, Revisionsstelle oder Liquidatoren (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 4 iVm OR 700 Abs. 2; OR 805 Abs. 1)
Art. 805 OR
II. Einberufung und Durchführung
1 Die Gesellschafterversammlung wird von den Geschäftsführern, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Das Einberufungsrecht steht auch den Liquidatoren zu.
2 Die ordentliche Versammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Massgabe der Statuten und bei Bedarf einberufen.
3 Die Gesellschafterversammlung ist spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Statuten können diese Frist verlängern oder bis auf zehn Tage verkürzen. Die Möglichkeit einer Universalversammlung bleibt vorbehalten.
4 Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden, sofern nicht ein Gesellschafter die mündliche Beratung verlangt.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1. die Einberufung;
2. das Einberufungs- und Antragsrecht der Gesellschafter;
3. die Verhandlungsgegenstände;
4. die Anträge;
5. die Universalversammlung;
6. die vorbereitenden Massnahmen;
7. das Protokoll;
8. die Vertretung der Gesellschafter;
9. die unbefugte Teilnahme.
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