Einberufungsfrist der Generalversammlung
Bei der Gesellschafterversammlungs-Einberufung gilt es folgendes zu beachten:
- Grundsatz
- Einberufung spätestens 20 Tage vor der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 1)
- Ausnahmen
- Statutarische längere Frist zulässig (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 2)
- Eine Verkürzung der GV-Einberufungsfrist ist – im Gegensatz zur AG – zulässig, und zwar bis auf 10 Tage (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 2)
- Universalversammlung (keine Einberufungsfrist; vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 3; OR 701)
Weiterführende Informationen
- Bei der Terminfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Einberufungsfrist vom Eingang der Einberufungsmitteilung beim Gesellschafter an zu rechnen ist
- War die Zustellung nicht rechtzeitig, kann die Gesellschafterversammlung nicht rechtsgültig beschliessen.
Einberufungsform der Generalversammlung
Zur Gesellschafterversammlung wird aufgrund von Gesetz (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 1 iVm OR 700) und Statuten wie folgt eingeladen:
- Schriftlich an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter bzw. an die dort vorgemerkten Anschriften
- Veröffentlichung im statutarische vorgesehenen Publikationsorgan (idR im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB)
- zulässig, aber infolge des bekannten Gesellschafterkreises nicht notwendig
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...Autoren:Kommanditgesellschaft für kollek...Einleitung zur Kommanditgesellschaft für k...Autoren:Startup UnternehmenEinleitung zum Startup in der SchweizAutoren:VR-Haftung / Haftung des Verwalt...Einleitung zur Haftung des VerwaltungsratsAutoren:Unentgeltliche RechtspflegeEinleitung zur unentgeltlichen RechtspflegeAutoren:Unternehmenssitz / DomizilEinleitung zum Unternehmenssitz / Rechtsdo...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht