Einberufungsfrist der Generalversammlung
Bei der Gesellschafterversammlungs-Einberufung gilt es folgendes zu beachten:
- Grundsatz
- Einberufung spätestens 20 Tage vor der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 1)
- Ausnahmen
- Statutarische längere Frist zulässig (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 2)
- Eine Verkürzung der GV-Einberufungsfrist ist – im Gegensatz zur AG – zulässig, und zwar bis auf 10 Tage (vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 2)
- Universalversammlung (keine Einberufungsfrist; vgl. OR 805 Abs. 3 Satz 3; OR 701)
Weiterführende Informationen
- Bei der Terminfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass die Einberufungsfrist vom Eingang der Einberufungsmitteilung beim Gesellschafter an zu rechnen ist
- War die Zustellung nicht rechtzeitig, kann die Gesellschafterversammlung nicht rechtsgültig beschliessen.
Einberufungsform der Generalversammlung
Zur Gesellschafterversammlung wird aufgrund von Gesetz (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 1 iVm OR 700) und Statuten wie folgt eingeladen:
- Schriftlich an die im Anteilsbuch eingetragenen Gesellschafter bzw. an die dort vorgemerkten Anschriften
- Veröffentlichung im statutarische vorgesehenen Publikationsorgan (idR im Schweizerischen Handelsamtsblatt SHAB)
- zulässig, aber infolge des bekannten Gesellschafterkreises nicht notwendig
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