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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Leitung

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Leitung im weiteren Sinne

Konstituierung und Vorsitz

Der Gesetzgeber bestimmt den Versammlungs-Vorsitzenden nicht. Ist in den Statuten der Versammlungsvorsitz nicht bestimmt, konstituiert sich die Gesellschafterversammlung selbst. Sie wählt den

  • Vorsitzenden (zwingend ein Gesellschafter)
  • Sekretär (Protokollführer; auch Nicht-Gesellschafter sind wählbar)
  • Stimmenzähler (auch Nicht-Gesellschafter sind wählbar)

Leitung im engeren Sinne

Die Leitung der Gesellschafterversammlung

  • steht zu dem Versammlungsvorsitzenden (Geschäftsführer)
  • eröffnet die Gesellschafterversammlung
  • erteilt den Votanten das Wort, unter Gleichbehandlung der Gesellschafter
  • beschliesst die Diskussionsphase
  • hat für eine korrekte Erfassung der Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen besorgt zu sein
  • beendet die Gesellschafterversammlung

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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