Leitung im weiteren Sinne
- Vorbereitung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 716a Abs. 1 Ziffer 6)
- Eingangskontrolle
- Feststellung der Anzahl der der teilnehmenden stimmberechtigten Gesellschafter bzw. Stellvertreter (vgl. OR 805 Abs. 5 iVm OR 702 Abs. 1)
Konstituierung und Vorsitz
Der Gesetzgeber bestimmt den Versammlungs-Vorsitzenden nicht. Ist in den Statuten der Versammlungsvorsitz nicht bestimmt, konstituiert sich die Gesellschafterversammlung selbst. Sie wählt den
- Vorsitzenden (zwingend ein Gesellschafter)
- Sekretär (Protokollführer; auch Nicht-Gesellschafter sind wählbar)
- Stimmenzähler (auch Nicht-Gesellschafter sind wählbar)
Leitung im engeren Sinne
Die Leitung der Gesellschafterversammlung
- steht zu dem Versammlungsvorsitzenden (Geschäftsführer)
- eröffnet die Gesellschafterversammlung
- erteilt den Votanten das Wort, unter Gleichbehandlung der Gesellschafter
- beschliesst die Diskussionsphase
- hat für eine korrekte Erfassung der Stimmabgabe bei Abstimmungen oder Wahlen besorgt zu sein
- beendet die Gesellschafterversammlung