Die Abläufe der Gesellschafterversammlung sind zu protokollieren, wobei sich die Form nach dem GV-Gegenstand richtet:
Schriftform
- Zuständig: Protokollführer, in der Regel der oder die Geschäftsführer
- Die Schriftform ist unabdingbar (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 702 Abs. 2 Satz 1)
- Protokollierungsart
- Ergebnisprotokoll (Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; siehe nachfolgend „Inhalt“), ergänzt um wörtliche Protokollierung bei Protokollierungswunsch der Votanten
- Inhalt (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 702 Abs. 2)
- Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Stammanteile, die von den Gesellschaftern bzw. deren Stellvertretern vertreten werden
- die Beschlüsse und die Wahlergebnisse
- die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten
- die von den Gesellschaftern zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
- Einsichtsrecht der Gesellschafter
- Jeder Gesellschafter hat das Recht, das Protokoll einzusehen (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 702 Abs. 3)
- Aufbewahrungspflicht
- auch Gesellschafterversammlungs-Protokolle sind während 10 Jahren aufzubewahren (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 962 Abs. 1)
Öffentliche Beurkundung
- Zuständig: Urkundsbeamter (Notar)
- Der Form der öffentlichen Beurkundung bedürfen folgende Beschlüsse:
- Stammkapital-Erhöhung
- Stammkapital-Herabsetzung
- Umwandlung
- Fusion
- Spaltung
- Auflösung
- Statutenänderungen
- Die öffentliche Urkunde ersetzt das schriftliche Gesellschafterversammlungs-Protokoll.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Aktienrechtliche KlagenEinleitung zu Aktienrechtlichen KlagenAutoren:Genossenschaftswohnung / Mietgen...Einleitung zu Genossenschaftswohnungen / M...Autoren:Einfache GesellschaftEinleitung: Einfache GesellschaftAutoren:StatutenEinleitung zu StatutenAutoren:TochtergesellschaftEinleitung zur TochtergesellschaftAutoren:VR-Haftung / Haftung des Verwalt...Einleitung zur Haftung des Verwaltungsrats
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht