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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Protokoll

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Abläufe der Gesellschafterversammlung sind zu protokollieren, wobei sich die Form nach dem GV-Gegenstand richtet:

Schriftform

  • Zuständig: Protokollführer, in der Regel der oder die Geschäftsführer
  • Die Schriftform ist unabdingbar (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 702 Abs. 2 Satz 1)
  • Protokollierungsart
    • Ergebnisprotokoll (Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen; siehe nachfolgend „Inhalt“), ergänzt um wörtliche Protokollierung bei Protokollierungswunsch der Votanten
  • Inhalt (vgl. OR 805 Abs. 5 Ziffer 7 iVm OR 702 Abs. 2)
    • Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Stammanteile, die von den Gesellschaftern bzw. deren Stellvertretern vertreten werden
    • die Beschlüsse und die Wahlergebnisse
    • die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten
    • die von den Gesellschaftern zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
  • Einsichtsrecht der Gesellschafter
  • Aufbewahrungspflicht

Öffentliche Beurkundung

  • Zuständig: Urkundsbeamter (Notar)
  • Der Form der öffentlichen Beurkundung bedürfen folgende Beschlüsse:
    • Stammkapital-Erhöhung
    • Stammkapital-Herabsetzung
    • Umwandlung
    • Fusion
    • Spaltung
    • Auflösung
    • Statutenänderungen
  • Die öffentliche Urkunde ersetzt das schriftliche Gesellschafterversammlungs-Protokoll.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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