Allgemeines
Es können Beschlüsse, die für die Gesellschafterversammlung vorgesehen sind, auch schriftlich, d.h. auf dem sog. „Zirkularwege“, gefasst werden (OR 805 Abs. 4, Satzteil 1). Jeder Gesellschafter ist befugt, die mündliche Beratung zu verlangen (OR 805 Abs. 4, Satzteil 2), so dass trotzdessen eine Gesellschafterversammlung durchzuführen ist.
Statutarische Grundlage
Mangels ausführlichen dispositiven Rechts zur Urabstimmung ist das Prozedere möglichst lückenlos und genau in den Statuten festzulegen.
Durchführung der Urabstimmung
Für die Durchführung einer Urabstimmung ist folgendes zu beachten:
- Abstimmungs- bzw. Wahl-Aufforderung
- Einhaltung der Einladungsfrist für Gesellschafterversammlungen
- Dokumentierung
- wie bei der Gesellschafterversammlung
- Anträge
- wie bei der Gesellschafterversammlung
- Formulierung der Anträge so, dass die Gesellschafter mit „JA“ oder „NEIN“ antworten können
- Erläuterung
- schriftlich, ähnlich wie bei den Versammlungseinladungen der Publikumsgesellschaften
- Frist zur Stimmabgabe
- Festlegung einer angemessenen Frist
- Abstimmungs- bzw. Wahl-Quoren
- wie bei der Gesellschafterversammlung
- Massgeblichkeit der abgegebenen bzw. eingegangenen Stimmen
- Zustandekommen eines Urabstimmungsbeschlusses
- Jeder Gesellschafter kann die mündliche Beratung verlangen (vgl. OR 805 Abs. 4)
- Das Zustandekommen eines Urabstimmungsbeschlusses steht erst nach Fristablauf fest, da bis dahin jeder Gesellschafter die Abhaltung einer mündlichen Beratung verlangen kann (vgl. OR 805 Abs. 4, Satzteil 2)