Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur GmbH » GmbH-Gründung durch AG-Umwandlung
- Ziele: „Rechtskleid“-Wechsel
- Motive:
- Nutzung der GmbH-Vorteile wie
- Keine Nationalitätsvorschriften für die Geschäftsführer
- Statutarisch begründbare Gesellschafterpflichten (Nebenleistungspflichten, Wahrung des Gesellschafterkreises, Festigung der Machtverhältnisse innerhalb der GmbH, Gesellschaften mit alles aktiven Gesellschaftern
- Unternehmenskonstellationen mit spez. GmbH-Eignung wie Dienstleistungs- und nicht kapitalintensive Gewerbebetriebe, Franchising-Unternehmen, Einmann-Gesellschaften und Praxisgemeinschaften und als Joint Ventures-Gefäss
- Umwandlung der fortbestehenden Gesellschaft durch Rechtsform-Wechsel:
- ohne Auflösung
- ohne Liquidation
- ohne Neugründung
- ohne Vermögensübertragung
Umwandlung nach FusG
Grundlagen:
- Änderung der Rechtsform unter Fortbestand der Vermögens- und Mitgliedschafts-Rechte und –Pflichten
- Beibehaltung von Rechtspersönlichkeit und Unternehmensidentität trotz Rechtsformwechsel
Anwendung der Gründungsregeln:
- Anpassung der AG-Statuten entsprechend GmbH-Zweck
- Anpassung der Firma (AG » GmbH)
- Umbenennung des Gesellschaftskapitals (AK » Stammkapital)
- Vollliberierung, sofern und soweit die AG vorher eine Teilliberierung hatte
- Anpassung der Gesellschafter-Rechte und –Pflichten
- Organisationsanpassung (VR » Geschäftsführer / GV » Gesellschafterversammlung etc.)
- Berücksichtigung
- gesetzlicher Nebenleistungspflichten
- Begründung allf. statutarischer Nebenleistungspflichten
- Ausnahmen
- Keine Anwendung der Regeln zur Anzahl der Gründer
- Keine Anwendung der Sacheinlage-Vorschriften
Umwandlungs-Ablauf:
- Schriftlicher Umwandlungsplan (FusG 59)
- Angaben wie Firma, Sitz und Rechtsform vor und nach der Umwandlung
- Neue Statuten
- Zahl, Art und Höhe der Anteile, welche nach der Umwandlung welchen Gesellschaftern zustehen
- Umwandlungsbericht (FusG 61)
- Bekanntgabe der Umwandlungsmotive sowie der wirtschaftlichen und rechtlichen Konsequenzen
- Erläuterung des Umwandlungszwecks
- Erläuterung der Umwandlungsfolgen
- Bestätigung der Einhaltung der Gründungsvorschriften der neuen Rechtsform
- Wiedergabe der Statuten
- Darlegung von Umwandlung und Umtauschverhältnis sowie eventueller aus der Umwandlung resultierender Nachschuss- und anderer persönlicher Leistungspflichten
- Hinweis auf gegenwärtige und künftige neue Gesellschafter-Pflichten unter der Ägide der neuen Rechtsform
- Prüfung der Dokumente durch zugelassenen Revisionsexperten (FusG 62)
- Dokumentenauflage zur Einsichtnahme durch die Gesellschafter 30 Tage vor Beschlussfassung (FusG 63)
- Umwandlungsplan
- Umwandlungsbericht
- Prüfungsbericht des zugelassenen Revisionsexperten
- Jahresrechnungen und Jahresberichte der letzten 3 Jahre
- Beschlussfassung über die Umwandlung
- Umwandlungsbeschluss bedarf der öffentlichen Beurkundung (FusG 65)
- Quorum: qualifiziertes Mehr
- Handelsregisteranmeldung
- Rechtswirkungen
- HR-Eintrag führt zu Rechtswirksamkeit der Umwandlung
- Vermögen der AG geht mit allen Rechten und Pflichten, Aktiven und Passiven, universalsukzessorisch auf die neue Rechtform der GmbH über.
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