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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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GmbH-Statuten

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Statuten sind

  • ein Art „Verfassung“ der AG
  • Entstehungsvoraussetzung für die AG
  • formpflichtig
  • mit bestimmtem zwingendem und fakultativen Inhalt zu gestalten.

» Statutenform

» Absolut notwendiger Statuten-Inhalt

» Bedingt notwendiger Statuten-Inhalt

» Fakultativer Statuteninhalt

» Statutenänderung

Gesetzliche Grundlagen der Statuten einer GmbH

Statutenform

Die Statuten bedürfen

  • der Schriftform und
  • bei der Beschlussfassung der öffentlichen Beurkundung (vgl. OR 777 Abs. 1).

Absolut notwendiger Statuteninhalt

Aufgrund von OR 776, Ziffer 1 – 4, haben die Statuten folgende Bestimmungen zwingend zu enthalten:

Firma (Name), Sitz, Zweck, Höhe des Stammkapitals, Anzahl und Nennwert der Stammanteile, Form der Bekanntmachungen der GmbH.

Bedingt notwendiger Statuteninhalt

Fakultativer Statuteninhalt

Zum fakultativen Statuteninhalt zählen Statutenklauseln, die zu ihrer Gültigkeit keiner Niederlegung in den Statuten bedürfen.

Meistens sind es Gesetzesbestimmungen, die in den Statuten der Vollständigkeit halber bzw. als „Wegleitung“ für die an der Gesellschaft beteiligten Personen wiedergegeben werden.

Statutenänderung

Grundsätzlich gelten die Regeln, wie sie für Gründungs-Statuten anwendbar sind:

  • Öffentliche Beurkundung
  • Handelsregistereintrag

Kriterien der Statutenänderung sind:

  • Zuständigkeit: Gesellschafterversammlung (OR 780)
  • Quoren:
    • Grundsatz: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen, sofern und soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen (OR 808)
    • Ausnahme: 2/3 der vertretenen Stimmen + absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals (OR 808b Abs. 1)
      • Wichtige Beschlüsse gemäss OR 808b Abs. 1:
        • die Änderung des Gesellschaftszweckes;
        • die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
        • die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
        • die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
        • die Erhöhung des Stammkapitals;
        • die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
        • die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
        • den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
        • den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
        • die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
        • die Auflösung der Gesellschaft.
      • Statutarische verschärftes Quorum
  • Form: Öffentliche Beurkundung (OR 780)
  • Inhalt: wie Gründungs-Statuten
  • Handelsregistereintrag: Erfordernis der Eintragung ins Handelsregister (OR 780)
  • Inkrafttreten:
    • Statutenklausel mit reiner Aussenwirkung
    • Statutenklausel mit blosser Innenwirkung
      • sofort mit Beschlussfassung
    • Statutenklausel mit Aussen- und Innenwirkung
      • HR-Eintragung
  • Anfechtungsfrist

Weiterführende Informationen

» Statuten im Schweizer Gesellschaftsrecht

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