Die Statuten sind
- ein Art „Verfassung“ der AG
- Entstehungsvoraussetzung für die AG
- formpflichtig
- mit bestimmtem zwingendem und fakultativen Inhalt zu gestalten.
» Absolut notwendiger Statuten-Inhalt
» Bedingt notwendiger Statuten-Inhalt
Gesetzliche Grundlagen der Statuten einer GmbH
Art. 776 OR
F. Statuten
I. Gesetzlich vorgeschriebener Inhalt
Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2. den Zweck der Gesellschaft;
3. die Höhe des Stammkapitals sowie die Anzahl und den Nennwert der Stammanteile;
4. die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen.
Statutenform
Die Statuten bedürfen
- der Schriftform und
- bei der Beschlussfassung der öffentlichen Beurkundung (vgl. OR 777 Abs. 1).
Absolut notwendiger Statuteninhalt
Aufgrund von OR 776, Ziffer 1 – 4, haben die Statuten folgende Bestimmungen zwingend zu enthalten:
Firma (Name), Sitz, Zweck, Höhe des Stammkapitals, Anzahl und Nennwert der Stammanteile, Form der Bekanntmachungen der GmbH.
Bedingt notwendiger Statuteninhalt
Art. 776a
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
5. Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Stammanteilen verbunden sind (Vorzugsstammanteile);
6. Vetorechte von Gesellschaftern betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung;
7. die Beschränkung des Stimmrechts und des Rechts der Gesellschafter, sich vertreten zu lassen;
8. Genussscheine;
9. statutarische Reserven;
10. Befugnisse der Gesellschafterversammlung, die dieser über die gesetzlichen Zuständigkeiten hinaus zugewiesen werden;
11. die Genehmigung bestimmter Entscheide der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung;
12. das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Bezeichnung von natürlichen Personen, die für Gesellschafter, die juristische Personen oder Handelsgesellschaften sind, das Recht zur Geschäftsführung ausüben;
13. die Befugnis der Geschäftsführer, Direktoren, Prokuristen sowie Handlungsbevollmächtigte zu ernennen;
14. die Ausrichtung von Tantiemen an die Geschäftsführer;
15. die Zusicherung von Bauzinsen;
16. die Organisation und die Aufgaben der Revisionsstelle, sofern dabei über die gesetzlichen Vorschriften hinausgegangen wird;
17. die Gewährung eines statutarischen Austrittsrechts, die Bedingungen für dessen Ausübung und die auszurichtende Abfindung;
18. besondere Gründe für den Ausschluss von Gesellschaftern aus der Gesellschaft;
19. andere als die gesetzlichen Auflösungsgründe.
2 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen ebenfalls der Aufnahme in die Statuten von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen:
1. der Beschlussfassung über die nachträgliche Schaffung von neuen Vorzugsstammanteilen;
2. der Übertragung von Stammanteilen;
3. der Einberufung der Gesellschafterversammlung;
4. der Bemessung des Stimmrechts der Gesellschafter;
5. der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung;
6. der Beschlussfassung der Geschäftsführer;
7. der Geschäftsführung und der Vertretung;
8. zu den Konkurrenzverboten der Geschäftsführer.
Fakultativer Statuteninhalt
Zum fakultativen Statuteninhalt zählen Statutenklauseln, die zu ihrer Gültigkeit keiner Niederlegung in den Statuten bedürfen.
Meistens sind es Gesetzesbestimmungen, die in den Statuten der Vollständigkeit halber bzw. als „Wegleitung“ für die an der Gesellschaft beteiligten Personen wiedergegeben werden.
Statutenänderung
Grundsätzlich gelten die Regeln, wie sie für Gründungs-Statuten anwendbar sind:
- Öffentliche Beurkundung
- Handelsregistereintrag
Art. 780 OR
K. Statutenänderung
Jeder Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden.
Kriterien der Statutenänderung sind:
- Zuständigkeit: Gesellschafterversammlung (OR 780)
- Quoren:
- Grundsatz: absolutes Mehr der vertretenen Stimmen, sofern und soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes bestimmen (OR 808)
- Ausnahme: 2/3 der vertretenen Stimmen + absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals (OR 808b Abs. 1)
- Wichtige Beschlüsse gemäss OR 808b Abs. 1:
- die Änderung des Gesellschaftszweckes;
- die Einführung von stimmrechtsprivilegierten Stammanteilen;
- die Erschwerung, den Ausschluss oder die Erleichterung der Übertragbarkeit der Stammanteile;
- die Zustimmung zur Abtretung von Stammanteilen beziehungsweise die Anerkennung als stimmberechtigter Gesellschafter;
- die Erhöhung des Stammkapitals;
- die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
- die Zustimmung zu Tätigkeiten der Geschäftsführer sowie der Gesellschafter, die gegen die Treuepflicht oder das Konkurrenzverbot verstossen;
- den Antrag an das Gericht, einen Gesellschafter aus wichtigem Grund auszuschliessen;
- den Ausschluss eines Gesellschafters aus in den Statuten vorgesehenen Gründen;
- die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
- die Auflösung der Gesellschaft.
- Statutarische verschärftes Quorum
- Form: Öffentliche Beurkundung (OR 780)
- Inhalt: wie Gründungs-Statuten
- Handelsregistereintrag: Erfordernis der Eintragung ins Handelsregister (OR 780)
- Inkrafttreten:
- Statutenklausel mit reiner Aussenwirkung
- HR-Eintragung (OR 932 Abs. 2)
- Statutenklausel mit blosser Innenwirkung
- sofort mit Beschlussfassung
- Statutenklausel mit Aussen- und Innenwirkung
- HR-Eintragung
- Anfechtungsfrist
- 2 Monate (OR 808c iVm OR 706a Abs. 1)