In der Gründungsurkunde muss die Urkundsperson (Notar)
- die Belege über die Gründung einzeln nennen
- bestätigen, dass Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.
Folgende Unterlagen sind zum Bestandteil der Gründungsurkunde zu machen (vgl. OR 777c Abs. 2 sowie HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3):
- Standardgründung
- 1. die Statuten
- 2. die Liberierungsbestätigung der Bank
- Qualifizierte Gründung
- 1. die Statuten
- 2. der Gründungsbericht
- 3. die Prüfungsbestätigung
- 4. der Sacheinlagevertrag oder der Sachübernahmevertrag.
Art. 777c OR
IV. Einlagen
1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:StatutenEinleitung zu StatutenAutoren:AuffanggesellschaftEinleitung zur AuffanggesellschaftAutoren:SICAF: Investmentgesellschaft mi...Einleitung: Investmentgesellschaft mit fes...Autoren:Handelsgericht / HandelsgerichteEinleitung zum Handelsgericht / zu den Han...Autoren:D & O – Directors and Office...Einleitung zur OrganhaftpflichtversicherungAutoren:KollektivgesellschaftEinleitung zur Kollektivgesellschaft (KLG)
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht