In der Gründungsurkunde muss die Urkundsperson (Notar)
- die Belege über die Gründung einzeln nennen
- bestätigen, dass Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben.
Folgende Unterlagen sind zum Bestandteil der Gründungsurkunde zu machen (vgl. OR 777c Abs. 2 sowie HRegV 71 Abs. 3 iVm HRegV 43 Abs. 3):
- Standardgründung
- 1. die Statuten
- 2. die Liberierungsbestätigung der Bank
- Qualifizierte Gründung
- 1. die Statuten
- 2. der Gründungsbericht
- 3. die Prüfungsbestätigung
- 4. der Sacheinlagevertrag oder der Sachübernahmevertrag.
Art. 777c OR
IV. Einlagen
1 Bei der Gründung muss für jeden Stammanteil eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage vollständig geleistet werden.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar für:
1. die Angabe der Sacheinlagen, der Sachübernahmen und der besonderen Vorteile in den Statuten;
2. die Eintragung von Sacheinlagen, Sachübernahmen und von besonderen Vorteilen ins Handelsregister;
3. die Leistung und die Prüfung der Einlagen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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