Für die GmbH-Gründung hat eine sog. „Gründerversammlung“ vor einem Urkundsbeamten (Notar) stattzufinden.
Anlässlich dieser Gründerversammlung haben
- die Gründer den Inhalt gemäss OR 777 zu erklären
- den Gründern und dem Urkundsbeamten die in OR 777b genannten Gründungsbelege vor zu liegen.
Der Gründungsvorgang bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung (vgl. OR 777 ff.).
Der Inhalt der Gründungsurkunde ergibt sich aus HRegV 44:
- Personalien
- Gründer
- eventueller Vertreter
- Erklärung der Gründer, eine GmbH zu gründen
- Bestätigung der Gründer, dass die Statuten festgelegt sind
- Erklärung jedes Gründers über die Zeichnung der Stammanteile unter Angabe von
- Anzahl
- Nennwert
- Art
- Kategorie
- Ausgabebetrag
- bedingungslose Verpflichtung, eine dem Ausgabebetrag entsprechende Einlage zu leisten
- Tatsache, dass
- die Revisionsstelle gewählt wurde
- ev. Verzicht auf eine Revision
- Feststellung der Gründer, dass
- sämtliche Stammanteile gültig gezeichnet sind
- die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen
- die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die Leistung der Einlagen erfüllt sind
- Nennung aller Belege sowie die Bestätigung der Urkundsperson, dass die Belege ihr und den Gründern vorgelegen haben
- Unterschriften der Gründer oder ihrer Vertreter.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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