Gesetzliche Grundlage
Mit der Anfechtungsklage wird geltend gemacht, ein Gesellschafterversammlungsbeschluss verstosse gegen Gesetz oder Statuten. Für diese Beschlussanfechtung sind die Regeln des Aktienrechts analog anwendbar (vgl. OR 808c iVm OR 706 f.).
Bei der Realisation der Gestaltungsklage ist folgendes zu beachten:
- Voraussetzungen
- allgemeine Anfechtungsgründe
- siehe OR 808c iVm OR 706
- besonderer Anfechtungsgrund
- Teilnahme eines Unbefugten an der Gesellschafterversammlung, vgl. OR 808c iVm OR 691)
- allgemeine Anfechtungsgründe
- Verwirkungsfrist
- 2 Monate seit Gesellschafterversammlung
- Legitimation
- Aktivlegitimation
- Gesellschafter
- Passivlegitimation
- GmbH
- in Vertretung der Mehrheit der Gesellschafter
- ohne Macht über den Prozessgegenstand
- keine Anerkennungsmöglichkeit
- keine Vergleichsmöglichkeit
- Ausnahme
- Genehmigung Vergleich durch Gesellschafterversammlungsbeschluss
- Ausnahme
- GmbH
- Aktivlegitimation
- örtliche Zuständigkeit
- Gericht am Sitz der Gesellschaft
- Begehren
- Es sei ein Gesellschafterbeschluss mit dem Resultat XY aufzuheben.
- Es sei ein bestimmtes Abstimmungsergebnis festzustellen.
- Vorsorgliche Massnahmen
- Sicherungsmassnahmen
- Regelungsmassnahmen
- Kostenverteilung bei Abweisung
- durch Gericht nach seinem Ermessen
- Massgeblichkeit des individuell konkreten Einzelfalls
- Wirkung
- bei richterlichem Ermessen
- Aufhebung (kassatorische Natur)
- bei richterlicher Feststellung des Stimmrechts
- Feststellung des entsprechenden Abstimmungsergebnisses (gestalterische Natur)
- bei richterlichem Ermessen