Gesetzliche Grundlage
Jeder Gesellschafter hat aufgrund von OR 802 Abs. 1 Anspruch gegenüber der Geschäftsführung auf jederzeitige Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft:
- GmbH hat keine Revisionsstelle
- uneingeschränkte Einsichtnahme in Akten und Bücher
- GmbH hat eine Revisionsstelle
- Einsichtnahmerecht nur, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird
- Gefahr, dass der Gesellschafter die Kenntnisse zum Schaden der GmbH für gesellschaftsfremde Zwecke verwendet, können die Geschäftsführer die Auskunft und Einsichtnahme im erforderlichen Umfang verweigern
Wird die Auskunft verweigert, hat der Gesellschafter folgende Möglichkeiten:
- Antrag an die Gesellschafterversammlung
- Entscheid der Gesellschafterversammlung
- Ungerechtfertigterweise Verweigerung der Auskunft durch die Gesellschafterversammlung
- Verjährungsfrist?
- Keine Fristgebundenheit
- Informationsklage
- Aktivlegitimation
- Gesellschafter
- Passivlegitimation
- GmbH
- Örtliche Zuständigkeit
- Sitz der Gesellschaft
- Antrag des Gesellschafters auf Auskunft und Einsicht
- Voraussetzungen
- Aktuelles Rechtsschutzinteresse
- Erforderlichkeit der Beantwortung für Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
- Ermöglichung der Beurteilung der Lage der GmbH
- Interessenabwägung
- Konkurrenzverbot des Gesellschafters stellt hohe Anforderungen an Geheimhaltungsinteresse
- Konflikt zwischen berechtigten Gesellschafterinteressen und dem legitimen Interessen der GmbH an der Geheimhaltung bestimmter Informationen
- Auskunftsverweigerung nur, wenn durch die Auskunft Geschäftsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen der GmbH gefährdet werden
- Anordnung des Gerichts auf Auskunft und Einsicht
- Aktivlegitimation