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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Nichtigkeitsklage

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit kommt nur bei schwerwiegenden Verstössen gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Recht zur Anwendung:

Als nichtig gelten insbesondere folgende Beschlüsse:

  • Materielle Mängel:
    • Missachtung der unentziehbaren Rechte des Gesellschafters
    • Verletzung des Mindeststimmrechts
    • Verletzung der Kontrollrechte
    • Verletzung des Kapitalschutzes
    • Missachtung der GmbH-Grundstrukturen
    • Missachtung des Rechts auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
    • Verletzung der Klagerechte
  • Formelle Mängel:
    • Beschlüsse ohne Einberufung
    • Beschlüsse einer offensichtlich nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung
    • Protokollierung von Beschlüssen, die nie gefasst wurden
    • Ausnahme
      • Formal nur grob mangelhafte Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Anfechtungsklage)

Bei Geltendmachung der Nichtigkeit über eine Feststellungsklage ist zu beachten:

  • Voraussetzungen
    • siehe oben
  • Verwirkungsfrist?
    • keine Fristgebundenheit
  • Legitimation
    • Aktivlegitimation
      • Jeder, sofern und soweit er ein Feststellungsinteresse hat
      • zB
        • Gesellschafter
        • Geschäftsführer
        • Gläubiger
    • Passivlegitimation
      • GmbH
  • örtliche Zuständigkeit
    • Gericht am Sitz der Gesellschaft
  • Antrag
    • Feststellung der Nichtigkeit des beanstandeten Vorganges
  • Kostenverteilung
    • durch Gericht nach seinem Ermessen

Grundlagen

  • allgemeine Rechtsgrundsätze
  • Judikatur
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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