Eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit kommt nur bei schwerwiegenden Verstössen gegen geschriebenes oder ungeschriebenes Recht zur Anwendung:
Als nichtig gelten insbesondere folgende Beschlüsse:
- Materielle Mängel:
- Missachtung der unentziehbaren Rechte des Gesellschafters
- Verletzung des Mindeststimmrechts
- Verletzung der Kontrollrechte
- Verletzung des Kapitalschutzes
- Missachtung der GmbH-Grundstrukturen
- Missachtung des Rechts auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung
- Verletzung der Klagerechte
- Formelle Mängel:
- Beschlüsse ohne Einberufung
- Beschlüsse einer offensichtlich nicht beschlussfähigen Gesellschafterversammlung
- Protokollierung von Beschlüssen, die nie gefasst wurden
- Ausnahme
- Formal nur grob mangelhafte Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar (vgl. Anfechtungsklage)
Bei Geltendmachung der Nichtigkeit über eine Feststellungsklage ist zu beachten:
- Voraussetzungen
- siehe oben
- Verwirkungsfrist?
- keine Fristgebundenheit
- Legitimation
- Aktivlegitimation
- Jeder, sofern und soweit er ein Feststellungsinteresse hat
- zB
- Gesellschafter
- Geschäftsführer
- Gläubiger
- Passivlegitimation
- GmbH
- Aktivlegitimation
- örtliche Zuständigkeit
- Gericht am Sitz der Gesellschaft
- Antrag
- Feststellung der Nichtigkeit des beanstandeten Vorganges
- Kostenverteilung
- durch Gericht nach seinem Ermessen
Grundlagen
- allgemeine Rechtsgrundsätze
- Judikatur
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