Gesetzliche Grundlage
Aufgrund von OR 805 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 699 können ein oder mehrere Gesellschafter, die zusammen mindestens 10 % des Stammkapitals vertreten, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen:
- Antrag der Gesellschafter an die Geschäftsführung auf Einberufung und Traktandierung einer Gesellschafterversammlung
- Antrags-Ablehnung bzw. -Nichtbehandlung binnen angemessener Frist durch die Geschäftsführung
- Traktandierungsklage
- Aktivlegitimation
- Antragstellende Gesellschafter
- Passivlegitimation
- GmbH
- Örtliche Zuständigkeit
- Gericht am Sitz der GmbH
- Glaubhaftmachungder formellen Voraussetzung von OR 699 Abs. 3
- Gestelltes Traktandierungsbegehren
- Ablehnung bzw. Nichtbehandlung des Traktandierungsbegehrens
- Befehl des Gerichts an die Geschäftsführung, eine Gesellschafterversammlung mit den beantragten Traktanden einzuberufen bzw. – bei entsprechendem Antrag – eigene Einberufung der Gesellschafterversammlung mit den beantragten Traktanden
- Aktivlegitimation
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