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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Verantwortlichkeitsklage

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

„Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar“ (OR 827).

Haftungsarten

Die GmbH-Verantwortlichkeit lässt sich thematisch ordnen in:

  • Gründerhaftung (OR 827 iVm OR 753)
  • Organhaftung (OR 827 iVm OR 754 f.)
  • Liquidatorenhaftung (OR 827 iVm OR 754)

Schadenersatz- und Klagerechte

  • Der Schadenersatz ist bei einer aufrechtstehenden GmbH an die Gesellschaft selbst zu leisten.
  • Befindet sich die GmbH im Konkurs oder in einem Nachlassverfahren (Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung (auch Liquidationsvergleich)) so stehen das Klagerecht und der Schadenersatzanspruch der Konkursmasse zu, sofern diese in eigenem Namen und auf eigene Rechnung geltend macht. Die Gläubiger haben nur die Klagemöglichkeit, wenn die Masse auf eine Geltendmachung in eigenem Namen verzichtet und das Prozessführungsrecht gemäss SchKG 260 den Gläubigern zur Abtretung anbietet und diese von ihrem Selbstverfolgungsrecht Gebrauch machen.

Solidarhaft

  • Mehrere Verantwortliche haften dem legitimierten Kläger gegenüber solidarisch.

Gründerhaftung (OR 753)

Personen, die bei der GmbH-Gründung mitwirkten, haften den Gläubigern, der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern für absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden, der auf folgende Sorgfaltsfehler zurückzuführen ist:

  • Fehlen oder Unrichtigkeit der Angaben über Sacheinlage, Übernahme von Vermögenswerten oder Gründungsvorteilen
  • Erlangung von Einlagen in die GmbH aufgrund von Urkunden, die unrichtige Angaben enthielten.

Organhaftung (OR 754 f.)

Personen (formelle oder faktische Organe), die mit der Geschäftsführung und der Revision betraut sind, haften den Gläubigern, der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern für den ihnen durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

Liquidatorenhaftung (OR 754)

Personen (formelle oder faktische Organe), die mit der Liquidation der GmbH betraut sind, haften den Gläubigern, der Gesellschaft oder ihren Gesellschaftern für den ihnen durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

Weiterführende Informationen

» Liquidation einer Gesellschaft: Liquidatorenhaftung

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