GmbH-Geschäftsführer
- unterstehen einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 812 Abs. 3)
- können teilweise oder ganz vom Konkurrenzverbot befreit werden
- durch die Statuten (vgl. OR 776a Abs. 2 Ziffer 8)
- durch Einzelfall-Genehmigung seitens der anderen Gesellschafter
- durch Gesellschafter-Beschluss, sofern und soweit in den Statuten vorgesehen
- (vgl. OR 812 Abs. 3)
Nicht geschäftsführende Gesellschafter
- haben kein Konkurrenzverbot
- können mit einem Konkurrenzverbot belegt werden, nämlich
- in den Statuten (vgl. OR 803 Abs. 2, OR 776a Abs. 1 Ziffer 3)
- durch vertragliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern.
- in den Statuten (vgl. OR 803 Abs. 2, OR 776a Abs. 1 Ziffer 3)
Art. 812 OR
IV. Sorgfalts- und Treuepflicht; Konkurrenzverbot
1 Die Geschäftsführer sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2 Sie unterstehen der gleichen Treuepflicht wie die Gesellschafter.
3 Sie dürfen keine konkurrenzierenden Tätigkeiten ausüben, es sei denn, die Statuten sehen etwas anderes vor oder alle übrigen Gesellschafter stimmen der Tätigkeit schriftlich zu. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
Art. 803 OR
L. Treuepflicht und Konkurrenzverbot
1 Die Gesellschafter sind zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichtet.
2 Sie müssen alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Die Statuten können vorsehen, dass die Gesellschafter konkurrenzierende Tätigkeiten unterlassen müssen.
3 Die Gesellschafter dürfen Tätigkeiten ausüben, die gegen die Treuepflicht oder ein allfälliges Konkurrenzverbot verstossen, sofern alle übrigen Gesellschafter schriftlich zustimmen. Die Statuten können vorsehen, dass stattdessen die Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich ist.
4 Die besonderen Vorschriften über das Konkurrenzverbot von Geschäftsführern bleiben vorbehalten.