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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Konkurrenzverbot

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

GmbH-Geschäftsführer

  • unterstehen einem gesetzlichen Konkurrenzverbot (vgl. OR 812 Abs. 3)
  • können teilweise oder ganz vom Konkurrenzverbot befreit werden
    • durch die Statuten (vgl. OR 776a Abs. 2 Ziffer 8)
    • durch Einzelfall-Genehmigung seitens der anderen Gesellschafter
    • durch Gesellschafter-Beschluss, sofern und soweit in den Statuten vorgesehen
    • (vgl. OR 812 Abs. 3)

Nicht geschäftsführende Gesellschafter

  • haben kein Konkurrenzverbot
  • können mit einem Konkurrenzverbot belegt werden, nämlich
    • in den Statuten (vgl. OR 803 Abs. 2, OR 776a Abs. 1 Ziffer 3)
    • durch vertragliche Vereinbarung unter den Gesellschaftern.

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