Die GmbH-Gesellschafter können in den Statuten der GmbH eine Konventionalstrafe vorsehen (vgl. OR 776a Abs. 1 Ziffer 4) für
- Nichterfüllung statutarisch zusätzlicher Pflichten
- nicht rechtzeitige Erfüllung solcher Pflichten
Art. 776a OR
II. Bedingt notwendiger Inhalt
1 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über:
1. die Begründung und die Ausgestaltung von Nachschuss- und Nebenleistungspflichten;
2. die Begründung und die Ausgestaltung von Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechten der Gesellschafter oder der Gesellschaft an den Stammanteilen;
3. Konkurrenzverbote der Gesellschafter;
4. Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten;
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