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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Nachschuss- und Nebenleistungspflichten

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die GmbH-Statuten können ihren Gesellschaftern als weitere Gesellschafterpflichten auferlegen (vgl. OR 795 Abs. 1 und OR 796 Abs. 1):

Nachschusspflicht

  • Verpflichtung, der GmbH zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (sog. „Nachschüsse“)
  • Nachschusspflicht muss in Verbindung mit einem bestimmten Stammanteil stehen (vgl. OR 795 Abs. 2 Satz 1)
  • Nachschusspflicht darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen (vgl. OR 795 Abs. 2 Satz 2)
  • Gesellschafter haften nur für die mit dem eigenen Stammanteil verbundenen Nachschüsse (vgl. OR 795 Abs. 3)
  • Einforderung (vgl. OR 795a)
    • Einforderbarkeit
      • Nicht-mehr-Gedeckt-sein von Stammkapital und gesetzlichen Reserven
      • Nicht-Weiterführbarkeit der Gesellschaft ohne die Nachschüsse
      • Eigenkapitalbedarf gemäss statutarischen Voraussetzungen
      • Konkursfall
    • Einforderung durch die Geschäftsführer
  • Rückzahlung (vgl. OR 795b)
    • Voraussetzungen
      • Deckung des Betrages durch frei verwendbares Eigenkapital
      • Schriftliche Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten
  • Herabsetzung (vgl. OR 795c)
    • Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht nur, wenn Stammkapital und gesetzliche Reserven voll gedeckt sind
    • Massgeblichkeit der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals
  • Fortdauer (vgl. OR 795d)
    • Nachwirkung der Nachschusspflicht während 3 Jahren nach Ausscheiden als Gesellschafter
      • Nachschusspflicht nur im Konkursfall
      • Nachschusspflicht entfällt mit der Nachschussleistung durch den Nachfolge-Gesellschafter
      • Keine Erhöhung der Nachschusspflicht für ausgeschiedene Gesellschafter
    • Die 3-Jahresfrist beginnt ab Streichung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus dem HR

Nebenleistungspflichten

  • im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck
    • Einbringung von IPR‘s
  • im Zusammenhang mit der Erhaltung der Gesellschaft
    • Unterlassungspflichten
    • Lieferung von Waren
    • Abnahme von Waren
  • im Zusammenhang mit der Wahrung des Gesellschafterkreises
    • Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrecht
  • (vgl. OR 796 Abs. 2)
  • Zulässigkeit der Umschreibung der Nebenleistungspflichten in einem speziellen Reglement; die wesentlichen Elemente dieser Pflichten müssen jedoch in den Statuten niedergelegt sein (vgl. OR 796 Abs. 3).

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