Die GmbH-Statuten können ihren Gesellschaftern als weitere Gesellschafterpflichten auferlegen (vgl. OR 795 Abs. 1 und OR 796 Abs. 1):
Nachschusspflicht
- Verpflichtung, der GmbH zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen (sog. „Nachschüsse“)
- Nachschusspflicht muss in Verbindung mit einem bestimmten Stammanteil stehen (vgl. OR 795 Abs. 2 Satz 1)
- Nachschusspflicht darf das Doppelte des Nennwerts des Stammanteils nicht übersteigen (vgl. OR 795 Abs. 2 Satz 2)
- Gesellschafter haften nur für die mit dem eigenen Stammanteil verbundenen Nachschüsse (vgl. OR 795 Abs. 3)
- Einforderung (vgl. OR 795a)
- Einforderbarkeit
- Nicht-mehr-Gedeckt-sein von Stammkapital und gesetzlichen Reserven
- Nicht-Weiterführbarkeit der Gesellschaft ohne die Nachschüsse
- Eigenkapitalbedarf gemäss statutarischen Voraussetzungen
- Konkursfall
- Einforderung durch die Geschäftsführer
- Einforderbarkeit
- Rückzahlung (vgl. OR 795b)
- Voraussetzungen
- Deckung des Betrages durch frei verwendbares Eigenkapital
- Schriftliche Bestätigung durch einen zugelassenen Revisionsexperten
- Voraussetzungen
- Herabsetzung (vgl. OR 795c)
- Herabsetzung oder Aufhebung der Nachschusspflicht nur, wenn Stammkapital und gesetzliche Reserven voll gedeckt sind
- Massgeblichkeit der Vorschriften über die Herabsetzung des Stammkapitals
- Fortdauer (vgl. OR 795d)
- Nachwirkung der Nachschusspflicht während 3 Jahren nach Ausscheiden als Gesellschafter
- Nachschusspflicht nur im Konkursfall
- Nachschusspflicht entfällt mit der Nachschussleistung durch den Nachfolge-Gesellschafter
- Keine Erhöhung der Nachschusspflicht für ausgeschiedene Gesellschafter
- Die 3-Jahresfrist beginnt ab Streichung des ausgeschiedenen Gesellschafters aus dem HR
- Nachwirkung der Nachschusspflicht während 3 Jahren nach Ausscheiden als Gesellschafter
Nebenleistungspflichten
- im Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck
- Einbringung von IPR‘s
- im Zusammenhang mit der Erhaltung der Gesellschaft
- Unterlassungspflichten
- Lieferung von Waren
- Abnahme von Waren
- im Zusammenhang mit der Wahrung des Gesellschafterkreises
- Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrecht
- (vgl. OR 796 Abs. 2)
- Zulässigkeit der Umschreibung der Nebenleistungspflichten in einem speziellen Reglement; die wesentlichen Elemente dieser Pflichten müssen jedoch in den Statuten niedergelegt sein (vgl. OR 796 Abs. 3).