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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Gesetzliche Reserven

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber unterscheidet in allgemeine und besondere gesetzliche Reserven:

Allgemeine gesetzliche Reserven

» OR 801 iVm OR 671: Allgemeine Reserve

  • = gesetzlich zwingendes Vorsichtsinstitut
  • Die gesetzlichen Reserven sind von der GmbH in jedem Falle zu bilden, sofern Ende des Geschäftsjahres das Stammkapital übersteigende Nettoerträge zugeflossen sind.
  • Reservenbildung:
    • aus erzieltem Gewinn
      • Der Reservenbildungs-Schlüssel besteht aus 2 Stufen (Zuweisung 1 und Zuweisung 2)
      • Zuweisung 1:
        • 5 % des Jahresgewinns, bis 20 % des einbezahlten Stammkapitals erreicht sind (vgl. OR 801 iVm OR 671 Abs. 1)
        • Rest des Jahresgewinns steht den Gesellschaftern zur freien Disposition, zB zur Ausschüttung als Dividende
      • Zuweisung 2:
        • Dividende > 5 % des Stammkapitals
          • Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven (vgl. OR 801 iVm OR 671 Abs. 2 Ziffer 3)
          • Zuweisung von 10 % dieser Mehrdividende an die Allgemeinen Reserven auch dann, wenn sie den Umfang von 20 % des Stammkapital bereits erreicht haben (vgl. OR 801 iVm OR 671 Abs. 2, a.A.)
    • aus einbezahltem Kapital
      • Netto-Agio aus Überpari-Stammkapital-Festsetzung bei der Gründung oder bei einer Überpari-Stammkapital-Erhöhung
  • Reservenverwendung:
    • Ausschüttungssperre analog des Verbots der Einlagerückgewähr von OR 800 iVm OR 680 Abs. 2 (Stammkapitalrückzahlungsverbot) (vgl. OR 800 iVm OR 674 Abs. 1 und Abs. 3)
    • Verwendungszweck 1: Beseitigung von Bilanz-Verlusten
    • Verwendungszweck 2: Verwendung zur Verhinderung von Verlusten
    • Zweckbindungsgrenze:
      • Ausschüttungsverbot nur für die Allgemeine Reserve, die 50 % des Stammkapitals übersteigt (vgl. OR 801 iVm OR 671 Abs. 3)
      • Die andere Hälfte ist damit frei verwendbare Reserve, allerdings
        • nur für von der GmbH selbst erwirtschaftete Gewinne
        • nicht für Agio-Einzahlungen der Gesellschafter

Besondere gesetzliche Reserven

  • Reserve für eigenen Stammanteile (vgl. OR 801 iVm OR 671a)
  • Aufwertungsreserven für die Aufwertung von Beteiligungen und Immobilien (vgl. OR 801 iVm OR 671b)

Literatur

DUERR ROGER, Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 Abs. 2 OR, SSHW, Bd. 245, Diss. Zürich 2005

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