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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Statuarische Reserven

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Die statutarischen Reserven sind solche, zu deren Bildung die GmbH durch die Statuten über das gesetzliche vorgesehene Mass hinaus verpflichtet ist.

Funktion

Statuarische Reserven sind eine über die gesetzliche Reservebildung hinausgehende Vorsichtsmassnahme.

Statutenbestimmung

Statutarische Reserven können ursprünglich (in den Gründungsstatuten) oder nachträglich (durch Statutenänderung, im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses) festgelegt werden.

Entstehung und Verwendung

Die GmbH ist grundsätzlich frei,

  • die Voraussetzungen für die Reservenbildung zu umschreiben
  • die Verwendung der gebildeten statutarischen Reserven zu formulieren.

Das Gesetz bezeichnet folgende Verwendungsgründe:

Arten

  • Statutarische Reserven
  • Ad hoc-Reserven (auch sog. „Beschluss-Reserven“; OR 801 iVm OR 674), die von der Gesellschafterversammlung von Fall zu Fall beschlossen werden:
    • Reserven zu „Wiederbeschaffungszwecken“: Rückstellungen, um die über den Anlagekosten liegenden Ersatzaufwendungen ggf. decken zu können (vgl. OR 801 iVm OR 674 Abs. 2 Ziffer 1)
    • Reserven zur Sicherung des dauernden Gedeihens der GmbH bzw. zur Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende (vgl. OR 801 iVm OR 674 Abs. 2 Ziffer 2)
    • Reserven zur Unterstützung von Wohlfahrtseinrichtungen für Arbeitnehmer der GmbH (vgl. OR 801 iVm OR 673 + OR 674 Abs. 3)

Weiterführende Informationen

» Gewinnausschüttung

» Gewinnthesaurierung

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