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Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

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Stille Reserven

Rechtsgebiet:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Stichworte:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Die Stillen Reserven beinhalten Werte der GmbH, die nicht durch die Rechnungslegung ausgewiesen werden; sie sind also aus der Bilanz nicht ersichtlich.

Funktion

Die Bildung stiller Reserven bezweckt:

  • Schaffung von Spielraum bei der Rechnungslegung
  • Auffangen vorübergehender negativer Geschäftsentwicklungen
  • Nachteile
    • Auflösung stiller Reserven durch die Geschäftsführer wird nur vom fachkundigen und befassten Gesellschafter erkannt
    • Stille Reserven verzögern meistens sofortige Sanierungsmassnahmen, da die Geschäftsführer vorerst die bilanziellen Zahlen durch Auflösung stiller Reserven schönen kann

Entstehung

Stille Reserven entstehen durch

  • Zu vorsichtige Bewertung von Aktiven
  • Wertberichtigung
  • Rückstellungen
  • Übermässige Abschreibungen

Arten

Nach der Entstehungsart wird unterschieden in:

  • Zwangsreserven (OR 672): resultierend aus den gesetzlichen Bewertungsvorschriften
  • Bewertungsreserven (vgl. OR 665, 665a, 666, 667669 Abs. 1 und 2): Einhaltung der gesetzlichen Bewertungsregeln erweist sich nachträglich als zu vorsichtig
  • Verwaltungsreserven (vgl. OR 669 Abs. 3):  Vorsichtsreserven der Geschäftsführung

Schranken der Reservenbildung

Die Voraussetzungen, unter denen die Reserven gebildet und von der Revisionsstelle geprüft werden müssen, sind:

  • Rücksichtnahme auf das dauernde Gedeihen der GmbH
  • Interesse an der Ausrichtung einer möglichst gleichmässigen Dividende unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschafter (vgl. OR 801 iVm OR 669 Abs. 3)

Zwei Schranken grenzen die Reservenbildung ein:

  • Verletzung des Massgeblichkeitsprinzips, wonach Unterbewertungen, unangemessene Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen von den Steuerbehörden nicht zu akzeptieren sind
  • Unzulässigkeit der Bildung stiller Reserven bei börsenkotierter Gesellschaften

Auflösung und Publizitätsverpflichtung

Die sog. gewillkürte Auflösung stiller Reserven erfolgt durch Beschluss der Geschäftsführer und ist im Anhang zu Erfolgsrechnung und Bilanz publik zu machen (vgl. OR 801 iVm OR 663b Ziffer 8). Die Revisionsstelle hat zu überprüfen, ob die GmbH über eine genügende buchhalterische Kontrolle der stillen Reserven verfügt (vgl. auch OR 801 iVm OR 716a, Abs. 1, Ziffer 3, wonach diese Aufgabe zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Geschäftsführer zählt).

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