Gemäss OR 785 Abs. 1 bedarf die Verpflichtung zur Abtretung eines Stammanteils sowie Stammanteil-Abtretung selbst zur ihrer Gültigkeit der Schriftform.
In den Stammanteils-Abtretungsvertrag müssen die Hinweise auf statutarische Rechte und Pflichten aufgenommen werden, wie sie in der Urkunde über die Zeichnung der Stammanteile enthalten sein müssen (vgl. OR 785 Abs. 2).
Die öffentliche Beurkundung des Stammanteils-Abtretung ist notwendig, wenn
- die Statuten die einzelnen Stammanteile den Gesellschaftern namentlich zuweisen;
- sich durch den Gesellschafterwechsel die Anzahl und / oder der Nennwert der Stammanteile ändern.
Die Abtretung ist rechtsdogmatisch abstrakt, d.h. es benötigt im Prinzip nebst des Verpflichtungsgeschäfts kein Verfügungsgeschäft; die Parteien können sich für die Vertragsgestaltung trotzdessen so verständigen, dass sie auch bei der Stammanteils-Übertragung – wie bei allen sonstigen kausalen Rechtsgeschäften – Verpflichtung (Grundgeschäft) und Vollzug (Verfügungsgeschäft) trennen.
Stammanteil-Abtretung abstrakt oder kausal? | ||||
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Gegenstand |
Abstrakte Abtretung |
Kausale Abtretung |
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Ergebnis | Zustande- kommen |
Nicht- zustande- kommen |
Zustande- kommen |
Nicht- zustande- kommen |
Verpflichtungs- geschäft |
Abtretungs- vertrag, mit Zahlung Abtretungspreis, da Abtretungs- vertrag auch den automatischen Übergang des Stammanteils – vorbehältlich Zustimmung des beinhaltet |
— | Kaufvertrag (ohne Vollzug) | — |
Vorlage an Gesellschafter- versammlung |
Ja | — | Ja | — |
Zustimmung GV | Kein Vollzug mehr notwendig, ausser Handelsregister- anmeldung |
— | Leistungs- austausch |
— |
Ablehnung GV | Rückabwicklung, d.h. Rückzahlung des Abtretungs- preises |
Keine Rückabwicklung notwendig, da vor der Ablehnung nur das Verpflichtungs- geschäft geschlossen wurde |
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Vollzug Vertrag | Erledigt mit Abschluss Abtretungs- vertrag |
— | Abtretungs- erklärung Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung für Stammanteil |
— |
Handels- register- anmeldung |
Anmeldung durch Geschäftsführung der GmbH | — | Anmeldung durch Geschäftsführung der GmbH | — |
Hinweis
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