Die Gesellschafter, so auch Stammanteil-Erwerber, sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen (vgl. OR 791 Abs. 1). Die Gesellschaft ist anmeldepflichtig (vgl. OR 791 Abs. 2).
Art. 791 OR
IV. Eintragung ins Handelsregister
1 Die Gesellschafter sind mit Name, Wohnsitz und Heimatort sowie mit der Anzahl und dem Nennwert ihrer Stammanteile ins Handelsregister einzutragen.
2 Die Gesellschaft muss die Eintragung anmelden.
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