Die Stammanteil-Abtretung bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (= Vinkulierung) (vgl. OR 786 Abs. 1 Satz 1).
Das Übertragungsprozedere kann folgende Schritte bzw. Situationen beinhalten:
- Vorlage des schriftlichen Abtretungsvertrages an die GmbH
- GmbH prüft die Gültigkeit des schriftlichen Abtretungsvertrages
- Entscheidung der Gesellschafterversammlung (vgl. OR 804 Abs. 2 Ziffer 8) über Zustimmung oder Nichtzustimmung zur Übertragung
- mit einem Mehr von mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und der absoluten Mehrheit des gesamten stimmberechtigen Stammkapitals (vgl. OR 808b Abs. 1 Ziffer 4)
- wobei der Veräusserer an der Beschlussfassung teilnehmen darf
- Ausnahme: die GmbH tritt als Erwerberin des Stammanteils auf (= Erwerb eigener Stammanteile; vgl. OR 806a Abs. 2)
- Nichtablehnung des Gesuchs um Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung binnen 6 Monaten nach Eingang
- gilt die Zustimmung als erteilt (vgl. OR 787 Abs. 2)
- Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Stammanteil-Übertragung
- Eintritt der Rechtswirksamkeit der Stammanteil-Übertragung (vgl. OR 787 Abs. 1);
- Eintragung des neuen Gesellschafters in Anteilsbuch der GmbH
- Zustimmungs-Verweigerung der Gesellschafterversammlung zur Stammanteil-Übertragung
- auch ohne Angabe von Gründen möglich (vgl. OR 786 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2);
- macht das Verpflichtungsgeschäft unwirksam und erfordert ggf. eine Rückabwicklung;
- begründet Recht des Gesellschafters auf Austritt aus wichtigem Grund (vgl. OR 786 Abs. 3).
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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