Der Vorzugsstammanteil (OR 776a Abs. 1 Ziffer 5) ist gegenüber „gewöhnlichen“ Stammanteilen bevorzugt. Die Vorteile können betreffen:
- Dividende
- zB Vorabdividende von 15 %
- Liquidationsanteil
- Bezugsrechte
- andere finanzielle Vorteile
- Analoge Anwendung des Aktienrechts in Bezug auf Vorzugsaktien (vgl. OR 799)
Art. 799 OR
F. Vorzugsstammanteile
Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.
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