Kapitalerhöhungsarten
Die Stammkapital-Erhöhung der GmbH ist grundsätzlich wie die „ordentliche Kapitalerhöhung“ der AG abzuwickeln. Die weiteren Kapitalerhöhungsarten der AG, nämlich die „Genehmigte Kapitalerhöhung“ (OR 651) und die „Bedingte Kapitalerhöhung (OR 653), kennt das GmbH-Recht nicht.
Verweis auf GmbH-Gründungsrecht
OR 781 Abs. 3 Satz 1 verweist auf die Gründungsregeln für:
- die Zeichnung
- die Einlagen
Verweis auf AG-Kapitalerhöhungs-Recht
- OR 781 Abs. 3 Satz 2 für:
- Zeichnungsschein
- OR 781 Abs. 5 für:
- die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
- das Bezugsrecht der Gesellschafter;
- die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
- den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
- die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
- die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
Überblick
- Erhöhung des Stammkapitals in den Statuten
- Anpassung von Anzahl und Nennwert der Stammanteil
- Zeichnung und Liberierung der neuen Stammanteile
Bezugsrecht
Das Bezugsrecht ist das Recht, in einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Stammanteile zu beziehen bzw. den Nennwert der Stammanteile anzupassen. Der bisherige GmbH-Gesellschafter erhält so die Möglichkeit, seinen Beteiligungsanteil an der GmbH zu wahren (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 652b).
Der GmbH-Gesellschafter hat 2 Möglichkeiten:
- Ausübung des Bezugsrecht (beinhaltet zugleich die Liberierungspflicht für das gezeichnete Kapital)
- Verzicht auf Ausübung des Bezugsrechts.
Unter strengen Voraussetzungen kann das Bezugsrecht eingeschränkt werden (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 704 Abs. 1 Ziffer 6 und OR 652b Abs. 2).
„Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen“ (OR 781 Abs. 3 3. Satz).
Ordentliche Kapitalerhöhung
Die ordentliche Kapitalerhöhung wird gewählt, wenn klar ist, zu welchem Preis die neuen Stammanteile ausgegeben werden und wer sie zeichnet. Die Gesellschafterversammlung beschliesst die Stammkapital-Erhöhung (vgl. OR 781 Abs. 1) und den Geschäftsführern obliegt die Ausführung des Beschlusses (vgl. OR 781 Abs. 2):
- Gesellschafter-Beschlüsse
- Verfahren / Entscheidungsbefugnisse
- Gesellschafterversammlung
- Erhöhungsbeschluss (vgl. OR 781 Abs. 1)
- Statutenänderung (vgl. 781 Abs. 5 Ziffer 5)
- Beschlussquorum
- nach Gesetz
- 2/3 der vertretenen Stimmen und absolutes Mehr des gesamten stimmberechtigten Stammkapitals (vgl. OR 808b Abs. 1 Ziffer 5)
- nach Statuten
- vorbehalten bleibt das Bestehen einer statutarischen Erschwerung (OR 808b Abs. 2)
- Form
- Öffentliche Beurkundung
- Festhaltung des Gesellschafter-Beschlusses in einer „öffentlichen Urkunde“ (vgl. OR 781 Abs. 5 iVm OR 650 Abs. 2)
- Inhalt
- Erhöhungsbetrag, nominell in CHF (vgl. 781 Abs. 3)
- Nennwert der neuen Stammanteile (vgl. OR 781 Abs. 3)
- Anzahl der neuen Stammanteile (vgl. OR 781 Abs. 3)
- Liberierungsbetrag (vgl. OR 781 Abs. 3)
- Emissionspreis und Beginn der Dividendenberechtigung (vgl. OR 650 Abs. 2 Ziffer 3 per analogiam)
- Delegation an die Geschäftsführer
- Besondere bzw. qualifizierte Fälle
- Sacheinlage-Liberierung (vgl. OR 781 Abs. 3 Satz 1)
- Sachübernahme (vgl. OR 781 Abs. 3 Satz 1 resp. OR 650 Abs. 2 Ziffer 5)
- Einschränkung oder Aufhebung der Bezugsrechte (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 650 Abs. 2 Ziffer 8)
- Voraussetzungsbedingungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 2 iVm OR 650 Abs. 2 Ziffer 9)
- Gültigkeitsdauer
- Durchführungsdauer: 3 Monate (vgl. OR 781 Abs. 4)
- Anmeldefähigkeit ins HR: 3 Monate ab Gesellschafterversammlung (vgl. OR 781 Abs. 4), nachher automatisches Dahinfallen des Gesellschafter-Beschlusses
- Geschäftsführer-Massnahmen
- Vorbereitung der Zeichnung
- Vorbereitungen im Zusammenhang mit Qualifizierten Kapitalerhöhungen (vgl. OR 652c, OR 633 ff.), einschliesslich Einholung des Revisionsberichtes
- ggf. Festsetzung des Emissionspreises
- Vorbereitung der Gesellschafter-Beschlüsse etc.
- Kapitalerhöhungsbeschluss (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 1 iVm OR 650 Abs. 1 + 2)
- Statutenänderung (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 5 iVm OR 652g)
- ev. Massnahmen für Qualifizierte Kapitalerhöhungen (Sacheinlage + Verrechnung)
- Standardablauf
- Veranlassung der Zeichnung durch Zeichnungsscheine (vgl. OR 781 Abs. 3 Satz 2 iVm OR 652)
- Überwachung der Liberierung (vgl. OR 652c und OR 633)
- Abfassung des Kapitalerhöhungsberichtes bei qualifizierten Kapitalerhöhungen (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 4 iVm OR 652e), enthaltend die Feststellungen
- Zeichnung aller Stammanteile
- Liberierung aller Stammanteile
- Einhaltung des Gesellschafterversammlungs-Beschlüsse
- Prüfung und Werthaltigkeit der Sacheinlagen bzw. Verrechnung (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 4 iVm OR 652e)
- Vorbereitung der Handelsregisteranmeldung (vgl. OR 781 Abs. 5 Ziffer 6 iVm OR 652h)
- Handelsregisteranmeldung
- Anmeldungs-Dokumente
- Handelsregister-Anmeldung (HRA)
- Öffentliche Urkunde 1 (Gesellschafterversammlungsbeschluss für Stammkapitalerhöhung)
- Öffentliche Urkunde 2 (Geschäftsführer-Feststellungen und Statutenänderung)
- Fassung der geänderten Statuten
- Jahresrechnung
- Kapitalerhöhungsbericht
- Prüfungsbestätigung des Revisors
- Barliberierung: Einzahlungsbescheinigung der Bank
- Qualifizierte Stammkapitalerhöhung: Sacheinlage- oder Sachübernahme-Vertrag
- „Stampa-Erklärung“
- Anforderung einer Eintragungsbescheinigung für den Bezug der Bareinlage
- Vollzug des Sacheinlage- bzw. Sachübernahme-Vertrages
- SHAB-Publikation
Gesetzliche Grundlagen der Kapitalerhöhung
Art. 781 OR
L. Erhöhung des Stammkapitals
1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.
4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:
1. die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
2. das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3. die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4. den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5. die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
6. die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
Art. 650 OR
K. Erhöhung des Aktienkapitals
I. Ordentliche und genehmigte Kapitalerhöhung
1. Ordentliche Kapitalerhöhung
1 Die Erhöhung des Aktienkapitals wird von der Generalversammlung beschlossen; sie ist vom Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten durchzuführen.
2 Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und angeben:
1. den gesamten Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll, und den Betrag der darauf zu leistenden Einlagen;
2. Anzahl, Nennwert und Art der Aktien sowie Vorrechte einzelner Kategorien;
3. den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung an den Verwaltungsrat, diesen festzusetzen, sowie den Beginn der Dividendenberechtigung;
4. die Art der Einlagen, bei Sacheinlagen deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Sacheinlegers und die ihm zukommenden Aktien;
5. bei Sachübernahmen den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft;
6. Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
7. eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
8. eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte;
9. die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
3 Wird die Kapitalerhöhung nicht innerhalb von drei Monaten ins Handelsregister eingetragen, so fällt der Beschluss der Generalversammlung dahin.